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100.000,00 € Schmerzensgeld für Vergewaltigungsopfer

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld orientieren sich die Gerichte in kritikwürdiger Weise gern an bisherigen Gerichtsentscheidungen in vergleichbar gelagerten Fällen. Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist es jedoch gerade nach einer Vergewaltigung, dem Vergewaltigungsopfer einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden sowie eine Genugtuung zu verschaffen. In Fällen sexueller Gewalt wurden bislang maximale Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 50.000,00 € zugesprochen.

Diese Grenze hat das Landgericht Wuppertal mit seiner Entscheidung vom 05. Februar 2013 (Az: 16 O 95/12) gesprengt. Hier wurde einer mehrfach vergewaltigten jungen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € zugesprochen, eine bislang unerreichte Schmerzensgeldhöhe. Die Klägerin war sechzehn Jahre alt und im vierten Schwangerschaftsmonat, als der Beklagte sie in seine Wohnung verschleppte, dort für 72 Stunden gefesselt festhielt und unter wiederholter Androhung mit dem Tod mehrfach und stundenlang vergewaltigte.

Das Gericht sah die bisher in Vergewaltigungsfällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge als unangemessen niedrig an und forderte eine generelle Anhebung des Schmerzensgeldes in Fällen extremer sexueller Gewalt. Diese Fälle nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als die unmittelbar aus der Tat resultierenden körperlichen Schäden im Vergleich zu den häufig gravierenderen und zum Teil die Opfer ein Leben lang begleitenden psychischen Beeinträchtigungen relativ gering seien.

Es dürfe jedoch keinen Unterschied machen, ob dem Opfer eines Verkehrsunfalles durch seine körperlichen Schäden die Fortführung seines bisherigen Lebens unmöglich gemacht werde, oder ob das Opfer einer Vergewaltigung durch die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen, welche deutlich schwieriger zu beschreiben und medizinisch zu sichern seien, an der Fortführung seines bisherigen Lebens gehindert werde. Ähnlich einem Querschnittsgelähmten müsse das Vergewaltigungsopfer sein Leben komplett umstellen.

Schmerzensgeld bei fortwirkenden Beeinträchtigungen

Es liege auf der Hand, dass die Klägerin infolge des Vorfalls unter fortwirkenden psychischen Beeinträchtigungen leide. Auch ohne Atteste gebiete dies der gesunde Menschenverstand. Ferner stellte das Gericht klar, die strafrechtliche Verurteilung des Vergewaltigers habe keinen Einfluss auf das Schmerzensgeld, da die strafrechtliche Sanktionierung dem Allgemeininteresse diene, während das zivilrechtliche Schmerzensgeld dem Individualinteresse des Opfers entspreche.

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