Allgemeine Hinweise
Vertretung vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten
Durch die Aufhebung der Lokalitätsbeschränkung können wir Sie seit dem 01.01.2000 vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertreten.
Dies bedeutet, dass bei einem Rechtsstreit der z.B. in München, Hamburg, Köln oder Frankfurt geführt werden muss, Sie keinen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müssen, sondern ortsunabhängig die freie Anwaltswahl haben.
Kosten
Wir berechnen unsere Kosten in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und dem Verfahrensstand (Beratung, außergerichtliche Vertretung und/oder gerichtliche Vertretung).
In besonders aufwändigen oder komplizierten Angelegenheiten können die Gebühren auch individuell vereinbart werden. In Betracht kommen die Vereinbarung eines Stundensatzes (z.B. bei strafrechtlichen Mandaten) oder eines festen Honorars über eine schriftliche Vereinbarung.
In Einzelfällen empfehlen wir auch den Abschluß eines Prozeßfinanzierungsvertrages über eine externe Gesellschaft, dies gilt insbesondere bei Großschäden in Verbindung mit Prozeßkostenhilfe.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann.
Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. eine Rechtsschutzversicherung, so wird sein Antrag abgelehnt werden.
Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe tritt dann ein, wenn ein Rechtsstreit schon bei Gericht anhängig ist, also wenn Sie verklagt worden sind, oder Sie selbst Klage erheben wollen.
Eine Streitpartei erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der insoweit erforderliche Antrag kann entweder
- schriftlich von Ihnen selbst,
- durch uns oder
- durch Sie persönlich
vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts mündlich gestellt werden.
Diesem Antrag muß dann eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Dafür haben Sie einen Vordruck zu benutzen, den Sie entweder bei dem Gericht oder bei uns erhalten.
Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, brauchen Sie die Gerichtskosten ganz oder teilweise nicht zu zahlen. Allerdings müssen Sie, sofern Sie den Prozess verlieren, Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten - auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist!
Zu Ihrer Vertretung im Prozess können wir Ihnen vom Gericht als Rechtsanwälte beigeordnet werden. In diesem Falle erhalten wir unsere Gebühren über das Gericht, so dass wir von Ihnen dann keine Gebühren für unsere Tätigkeit fordern werden.
Welche Prozesskosten annähernd entstehen, können wir Ihnen selbstverständlich überschlägig berechnen. Eine genaue Kalkulation ist leider nicht möglich, da die endgültig anfallenden Kosten vom Fortgang des Verfahrens abhängen.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
