Ansprüche des Patienten nach dem Opferentschädigungsgesetz

Nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) erhält unter anderem derjenige, der im Geltungsbereich des OEG infolge eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“ gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. In einer aktuellen Grundsatzentscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt unter
welchen Voraussetzungen ein ärztlicher Eingriff einen „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG darstellt.

Die Klägerin war von einem Gynäkologen zwei mal operiert worden. Es handelte sich dabei um kosmetische Eingriffe in deren Vorfeld die Klägerin den Arzt auf bestehende Vorerkrankungen hingewiesen hat. Die Klägerin litt neben erheblichem Übergewicht unter Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, Lungeninsuffizienz, insulinpflichtigem Diabetes mellitus sowie einer Darmerkrankung. Die notwendige Aufklärung der Klägerin unterließ der behandelnde Arzt bewusst aus finanziellen Motiven, weil ihm klar war, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von den Operationen abgesehen hätte. Auch waren die Eingriffe weder von einem subjektiven, noch von einer objektiven Heilungstendenz getragen. Darüber hinaus täuschte der Arzt die Klägerin über seine Befähigung die Eingriffe fachgerecht vornehmen zu können.

Das Landgericht Berlin hat beide kosmetischen ärztlichen Eingriffe als strafbare, vorsätzliche gefährliche Körperverletzungen bewertet und den Gynäkologen zu Freiheitsstrafen verurteilt. In seinem Urteil bestätigte das Bundessozialgericht nun die Klägerin in ihrer Ansicht, dass die genannten Eingriffe auch als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne des OEG zu werten sind. § 1 Abs. 1 OEG setzt nach den Ausführungen des BSG zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches voraus. Eine solche Körperverletzung stellt jedoch jeder ärztliche Eingriff dar, der nicht durch eine Einwilligung des Patienten gedeckt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Einwilligung des Patienten den ärztlichen Eingriff nur dann rechtfertigt, wenn sie wirksam ist. Die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten setzt voraus,dass der Arzt über die Behandlung, Risiken, Erfolgsmöglichkeiten und Behandlungsalternativen ordnungsgemäß aufklärt.

Das erkennende Gericht weist jedoch ausdrücklich daraufhin, dass nicht jede ärztliche Behandlung ohne wirksame Einwilligung die Voraussetzungen des Opferentschädigungsgesetzes erfülle. Vielmehr handele es sich nur dann um einen „tätlichen Angriff“ im Sinne des Gesetzes, wenn „eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung“ gegeben ist. Da ein ärztlicher Eingriff jedoch regelmäßig in Heilungsabsicht durch den Arzt durchgeführt werde, liege ein tätlicher Angriff im Sinne des OEG nur unter zusätzlichen Voraussetzungen vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen – wie vorliegend dann erfüllt, wenn sich der Arzt bei der vorsätzlichen Körperverletzung im wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten dahinter zurückstehen lässt.

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