Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (Az. 5 U 638/09) hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Rechte älterer Versicherungsnehmer in der Unfallversicherung gestärkt. Grundsätzlich darf der Zahlungsanspruch des Verletzten auf Invaliditätsleistung gemindert werden, sobald eine früher erlittene Körperverletzung zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls beiträgt. Aus Sicht der Versicherer sollte jeder von Idealbild des jungen und gesunden Menschen abweichende gesundheitliche Zustand zu einer Anspruchskürzung führen. Dieser Auffassung wurde nunmehr jedoch eine eindeutige Absage erteilt. Die saarländischen Richter entschieden, dass Kürzungen der Entschädigungsleistung nur dann gerechtfertigt sein sollen, wenn die Vorerkrankung das normale, altersgemäße Maß übersteige. Liege hingegen nur altersentsprechende Abnutzung vor, komme gerade kein Abzug in Betracht. Bei der Geltendmachung von Invaliditätszahlungen sollten Sie sich jedenfalls von einem Spezialisten beraten und gegebenenfalls vor Gericht vertreten lassen. Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht verfügen über die notwendige einschlägige Prozesserfahrung.
Laux Rechtsanwälte
| |