Der Bundesgerichteshof entschied am 20.12.2007 (
IX ZR 132/06), dass der Wohnungsmieter eine gezahlte Kaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann herausverlangen könne, wenn der Vermieter die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt habe.
Grundsätzlich sind Vermieter verpflichtet, Mietkautionen gesondert anzulegen. Allerdings wird diese Verpflichtung oft nicht erfüllt. Der Mieter ist über den Verbleib der Kaution selten informiert und vertraut in der Regel darauf, dass alles seine Richtigkeit hat.
Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin die Kaution nicht auf ein gesondertes Mietkautionskonto angelegt, sondern diese mit ihrem sonstigen Vermögen vermengt. Als der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses heraus verlangte, war bezüglich des Vermögens der Vermieterin bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Zahlungsklage des Mieters wurde abgewiesen. Die anschließende Berufung beim Landgericht blieb erfolglos. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Berliner Gerichte und stellte hierbei darauf ab, dass der Mieter die Mietkaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann herausverlangen könne, wenn der Vermieter diese auf einem entsprechend gekennzeichneten Sonderkonto angelegt habe. Sei dagegen die Kaution nicht vom Eigenvermögen des Schuldners getrennt worden, bestehe keine sog. Aussonderungsbefugnis für den Mieter.
Das bürgerliche Gesetzbuch fixiert den Schutz des Mieters in § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB ausreichend. Hiernach soll der Vermieter Kautionen von seinem Vermögen getrennt anlegen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter die laufende Mietzahlungen in Höhe des Kautionsbetrages verweigern. Ein im Mietrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann beide Seiten zu Fragen im Zusammenhang mit Kautionszahlungen beraten und hilfreich zur Seite stehen. Mieter sollten auf die korrekte Verfahrensweise in Bezug auf die Kautionszahlungen achten. Vermieter sollten den ihnen obliegenden Vermögensbetreuungspflichten sorgfältig nachkommen und sich entsprechend absichern.
Laux Rechtsanwälte