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Bundesgerichthof stärkt erneut die Rechte der Mieter

Mietzuschlag wegen Schönheitsreparaturen unwirksam

Viele Formular- Mietverträge über Wohnraum wiesen bis vor wenigen Jahren noch eine Klausel auf, die den Mieter verpflichtete, Schönheitsreparaturen regelmäßig innerhalb bestimmter starrer Fristen vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jedoch bereits am 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03) entschieden, dass solche Klauseln unwirksam sind. In Reaktion darauf verlangten einige „clevere“ Vermieter von ihren Mietern einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete dafür, dass die Schönheitsreparaturen nicht vom Mieter übernommen wurden, sondern bei dem Vermieter verblieben.

Auch diesem Vorgehen hat der BGH kürzlich einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom 09. Juli 2008 (VIII ZR 181/07) entschied er, dass Vermieter keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag haben. Das Gesetz sehe einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete wegen Schönheitsreparaturen nicht vor. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB könne der Vermieter eine Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nicht darüber hinaus verlangen. Allein die Marktverhältnisse bildeten den Maßstab für Mieterhöhungen. Ein Zuschlag, der sich an Kosten für Schönheitsreparaturen orientiere, passe nicht in das gesetzliche System.

Mieterhöhungen sind nur bis zur Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Miet- Zuschlag wegen von ihm durchzuführender Schönheitsreparaturen. Mieter müssen eine entsprechenden Verlangen ihrer Vermieter nicht zustimmen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vertrauensvoll an einen auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

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