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Ärztliche Zweitmeinung – Tipps für Patienten

Ärztliche Zweitmeinung Tipps

Update November '17: Neues vom Zweitmeinungsverfahren

Patientenrecht auf ärztliche Zweitmeinung

  • Worum geht es bei der ärztlichen Zweitmeinung?
  • Wie funktioniert sie?
  • Worauf sollten Patienten achten?

Neben einer Einführung zum Thema finden Patienten hier Antworten auf die häufigsten Fragen aus fachanwaltlichen Händen. Wir haben uns bemüht, das komplizierte „Gesetzes-/Anwaltsdeutsch“ in eine verständliche Sprache zu übersetzen.


Die Richtlinie zur Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung wurde Ende des Jahres 2015 fertiggestellt. Das Zweitmeinungsverfahren ist daraufhin am 01.01.2016 als Bestandteil des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, GKV-VSG) in Kraft getreten.

Damit haben Patienten das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung. Behandelnde Ärzte sind zudem zur Aufklärung der Patienten über dieses Recht verpflichtet. Geregelt wurde weiterhin, was zur Zweitmeinung gehört, für welche Eingriffe sie möglich ist, und über welche Qualifikationen zweitmeinungsberechtigte Ärzte verfügen müssen.

Neu: Im Herbst 2017 wurden im "Besonderen Teil" der Zweitmeinungsrichtlinie erste Erkrankungen bzw. Eingriffe spezifisch festglegt (s.u.).


Die Grundlagen der ärztlichen Zweitmeinung

Auf Grundlage des Zweitmeinungsverfahrens haben Versicherte damit das Recht, vor einer geplanten Operation den Eingriff mit einem anderen Arzt in einer Praxis, einem Krankenhaus oder einem medizinischen Versorgungszentrum zu besprechen.

Die ärztliche Zweitmeinung ist geregelt in § 27b SGB V.

Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine ärztliche Zweitmeinung beanspruchen zu können, sind demgemäß:

  1. Es wurde die Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs festgestellt bzw. es wurde zu einem chirurgischen Eingriff geraten, der mit gewissen Risiken (Indikationsausweitung) behaftet ist.
  2. Der Versicherte hat einen Anspruch auf unabhängige ärztliche Zweitmeinung. „Unabhängig“ bedeutet: nicht durch den Arzt oder die Einrichtung, durch den/die der Eingriff durchgeführt werden soll.
  3. Der Operateur ist verpflichtet, mindestens 10 Tage vor dem Eingriff den Patienten mündlich und ggf. schriftlich (textunterstützend) über sein Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung hinzuweisen. Das beinhaltet auch den Hinweis auf geeignete Mediziner (= Leistungserbringer) zur Einholung der Zweitmeinung.
  4. Informationen über geeignete Leistungserbringer erhält der Versicherte von den Krankenversicherungen.

Konkret bedeutet das Gesetz also:

Vor einer geplanten Operation haben damit Versicherte künftig das Recht, den Eingriff mit einem anderen Arzt in einer Praxis, einem Krankenhaus oder einem medizinischen Versorgungszentrum zu besprechen.

Joachim Laux, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Wichtige Tipps und Informationen für Patienten zum Zweitmeinungsverfahren

Fazit zur ärztlichen Zweitmeinung

Ob und für wen sich das Zweitmeinungsverfahren als Fluch oder Segen herausstellen wird, bleibt abzuwarten.

  • Kritiker befürchten einen Anstieg des Vertrauensverlusts der Patienten gegenüber ihrem Behandler.
  • Viele bleiben zudem skeptisch, wie objektiv eine Zweitmeinung sein kann, wenn sich abends beide Behandler beim Golfen treffen – Schweigepflicht hin oder her. Der Patient ist immer in der schwächeren Position und könnte argwöhnen, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt.
  • Die Qualität der Zweitmeinung wird maßgeblich von der Befundung und Dokumentation sowie des Befundmaterials des Erstbehandlers abhängig sein, weil der Zweitbehandler selbst keine neuen Unterlagen erstellt. Das sehen wir nach unseren Erfahrungen als einen der größten Schwachpunkte des Systems.
  • Vermutlich haben die Krankenkassen ihre Kosten-Nutzenrechnung schon längst gemacht und spekulieren auf weniger Operationen.

Die Krankenkassen selbst hingegen malen ein rosigeres Bild des Zweitmeinungsverfahrens:

  1. Sie sehen in der ärztlichen Zweitmeinung eine Qualitätssicherung.
  2. Durch die Integration von Lebenspartnern oder Familienangehörigen in den Entscheidungsprozess (durch entsprechende Inszenierung durch die Krankenkassen) könnten die Heilungsaussichten gesteigert werden.
  3. Es eröffnet Krankenkassen die Möglichkeit auf innovative, kassenspezifische Entwicklungen.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:


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