Das OLG München (Az: 1 U 2363/10 - 21. April 2011) sprach einer Klägerin wegen unterlassener Entfernung eines Darmtumors 40.000,00 € Schmerzensgeld zu.
Der beklagte Arzt hatte sich auf die fehlerhafte Höhenangabe des koloskopierenden Internisten verlassen und so seine Pflicht verletzt, den Tumor zu entfernen. Es musste eine zweite Operation durchgeführt werden. Danach kam es zu erheblichen Komplikationen (Wundheilungsstörungen, Abszessbildung).
Letztlich musste die Klägerin mit einem dauerhaften künstlichen Darmausgang versorgt werden. Nach Ansicht des Gerichts habe sich der Operateur selbst vergewissern müssen, welche Darmteile zu entfernen sind. Durch die Pflichtverletzung habe er die Klägerin einem weiteren Eingriff und den Risiken des Zweiteingriffs ausgesetzt.
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