Wegen schwerer Einschränkungen der Bewegungs- und Funktionsfähigkeit der rechten Schulter und Hand, die auf einen ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt zurück zu führen waren, sprach das OLG München (Az. 1 U 4550/08-08. Juli 2010) dem klagenden Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € zu.
Der beklagte Arzt hatte eine während der Geburt aufgetretene Schulterdystokie (hierbei handelt es sich um eine inkorrekte Einstellung der kindlichen Schultern in das Becken der Mutter) nicht fachgerecht behoben und dadurch die Verletzung des Kindes im Schulterbereich verursacht.
Im Rahmen des Prozesses wertete das Gericht die unvollständige Dokumentation der Geburtsklinik über den Geburtsverlauf zu Gunsten der Klägerin.
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