Verletzt sich ein Versicherungsnehmer bei einem Pistensturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt ein bedingungsgemäßer Unfall als Versicherungsfall vor. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 06. Juli 2011 (IV ZR 29/09) entschieden.
Im streitgegenständlichen Fall hatte sich ein die Piste herabfahrender Skifahrer vor einem anderen Skifahrer derart heftig erschrocken, dass er ungeschickte Eigenbewegung vornahm, infolgedessen auf seine Schulter fiel und sich dabei schwer verletzte.
Das vorinstanzliche OLG Celle hatte die Einstandspflicht des Unfallversicherers in Ermangelung eines Unfallereignisses abgelehnt. Es habe mangels “irregulären Zustandes der Außenwelt” kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen.
Diese Rechtsansicht erschien wenig nachvollziehbar und bot über lange Zeit Anlass für Verunsicherung und berechtigter Kritik. BGH ist dieser Rechtsauffassung nun entgegen getreten und hat entschieden, dass der private Unfallversicherer zahlen müsse. Es sei nämlich allein das Ereignis in Blick zu nehmen, welches die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführe, nicht jedoch die Ursache, auf der das Ereignis beruhte.
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