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Auf der Suche nach der Wahrheit

Rechtsschutzversicherung - Abdeckung Schmerzensgeld- und Schadenersatzklagen

Die Beweisaufnahme vor Gericht

Fehler während Operationen und anderen invasiven Eingriffen kommen leider vor. Für die Patienten wird es besonders tragisch, wenn die Arztseite den offensichtlichen Fehler nicht eingesteht oder sogar vehement abstreitet. Der Gang zu einer spezialisierten Anwaltskanzlei und ein Gerichtsprozess ist in solchen Situationen häufig unumgänglich.

Dann müssen die Gerichte darüber entscheiden, was während der Operation schief lief, wem genau und wann welcher Fehler unterlief und wie dieser Behandlungsfehler entschädigt wird. Für diese Entscheidung benötigen Richterinnen und Richter solides medizinisches Grundwissen. Zusätzlich brauchen sie aber auch medizinisches Expertenwissen.

Besonders wichtig bei Arzthaftungsprozessen sind daher Fachleute als medizinische Sachverständige und andere Mediziner als sachverständige Zeugen. Daneben haben die Gerichte auch die prozessbeteiligten Patienten und Ärzte persönlich zu befragen. Diese Parteianhörungen der Kläger- und Beklagtenseite finden während der mündlichen Verhandlung (Gerichtstermin) statt.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die entsprechenden Formalien zur Prozessleitung und andere Details zu Verhandlungsterminen. Oft gibt es dabei Unklarheiten und somit juristische Auseinandersetzungen darüber, wie diese Vorschriften in der ZPO zu verstehen und von den Gerichten anzuwenden sind. Ein interessantes Beispiel dafür ist ein Fall, der vor dem Landgericht Köln (LG) zu Unrecht abgewiesen wurde, während das Oberlandesgericht Köln (OLG) zu einer komplett anderen Entscheidung gelangte.

Zwei Gerichte – zwei Meinungen – zwei Entscheidungen

Bei der 55-jährigen Klägerin kam es während einer Spinalanästhesie zu einer neurologischen Dauerschädigung des Rückenmarks (Conus-medullaris-Syndrom) und in deren Folge zu einer Mastdarm- und Blasenschwäche. Lebenslang muss die geschädigte Patientin Lähmungen und Gefühllosigkeit in diesem Körperreich erleiden und tagtäglich Schwierigkeiten bei der Entleerung beider Organe (Inkontinenzprobleme) ertragen.

Arztfehler bei der Spinalanästhesie – was war passiert?

Eine Spinalanästhesie im Rückenbereich wird als Betäubungsmethode bei Operationen bestimmter Körperbereiche wie Unterbauch oder Beine gewählt, damit Schmerz- und Berührungsempfindungen ausgeschaltet sind, ohne dabei das Bewusstsein zu beeinträchtigen. Der Einstich erfolgt hierbei an der sog. harten Hirnhaut direkt in das Nervenwasser.

Normalerweise hat der Einstich im Bereich des dritten und vierten Lendenwirbels stattzufinden, weil das Rückenmark an dieser Stelle bereits in einzelne Nerven dividiert ist. Bei der Klägerin wurde die Punktion jedoch viel zu weit oben platziert, wodurch der folgenschwere Schaden entstand.

Die Klägerin verklagte den Narkose-Arzt (Anästhesist) auf Schadensersatz aus fehlerhafter Behandlung und Aufklärungsfehlern im Rahmen der Sprunggelenksoperation. Ihr Vorwurf im Prozess vor dem LG: Bei der Anästhesie wählte dieser Narkose-Arzt eine falsche, nämlich zu hoch am Rücken befindliche Punktionsstelle, worauf die Klägerin sofort starke Schmerzen empfand und das dem Arzt auch sagte. Der Arzt hätte - so der weitere Vorwurf der Klägerin – die Injektion in den Rücken sofort abbrechen müssen, was jedoch nicht geschah.

Hinzu kam aus ihrer Sicht auch noch, dass auch die Aufklärung über typische Risiken dieser nicht ganz ungefährlichen Spinalanästhesie unterblieb, sodass der Klägerin vor der Betäubung gar nicht bewusst war, worauf sie sich bei einer Spritze in den Rücken einließ. Für die Klägerin war nämlich klar: Hätte sie gewusst, dass mit so einer Spritze auch Lähmungen riskiert werden, dann hätte sie vermutlich die Vollnarkose gewählt.

Nach Beweisaufnahme Klageabweisung beim Landgericht

Das LG wies die Klage ab. Nach einem Narkose-Gutachten (anästhesiologisches Sachverständigengutachten) und nach Parteianhörung von Klägerin und Arzt sowie nach mehreren Zeugenaussagen sei - so die falsche Schlussfolgerung der Richter beim Landgericht – der Behandlungsfehler nicht bewiesen.

Der beklagte Arzt habe angeblich glaubhaft angegeben, dass er „grundsätzlich“ die Spinalanästhesie in den Bereichen L3/L4 setze und notfalls eine andere Art der Anästhesie wähle, wenn sich dieser Punkt nicht sicher feststellen lasse. Daher meinte das LG, dass die Körperschäden der Klägerin eine andere Ursache haben müssten.

Die Dokumentationsmängel zur Aufklärungsproblematik interessierten die Richter am LG erst gar nicht, diese Formfehler hätten vermeintlich keinen entscheidenden Einfluss auf die Klage.

Beweisaufnahme beim OLG bewirkt gegensätzliche Entscheidung

Die Richter beim OLG sahen den Fall in der Berufung völlig anders und hoben das Urteil auf.

Das bereits eingeholte Narkose-Gutachten reichte ihnen nicht, weil es nicht nur um die Anästhesie-Thematik, sondern auch und vor allem um neurologische Zusammenhänge am Rückenmark und den damit verbunden Nerven geht. Deshalb hätte das LG zusätzlich noch ein neurologisches Gutachten einholen müssen. Das holten die Richter des OLG dann tatkräftig selbst nach. Dieses neurologische Gutachten in der Berufungsinstanz erbrachte dann auch die medizinisch richtungsweisende Erkenntnis: Weil es andere Anhaltspunkte für die Rückenmarksschädigung der Frau nicht gab, war die Spinalanästhesie sehr wohl dazu geeignet, die Körperschäden zu verursachen.

Zudem würdigten die Richter in dem Berufungsurteil auch das vorprozessual eingeholte MDK-Gutachten, die medizinischen Bewertung eines vom Landessozialgericht eingeholten Rentengutachtens sowie die wiederholte Parteianhörungen und Zeugenvernahmen.

Der Behandlungsfehlers wurde im Ergebnis bejaht und für das OLG stand fest, dass der Arzt die Klägerin unter Verstoß gegen den fachärztlichen Standard durch eine zu hoch angesetzte Spinalanästhesie am Rückenmark schädigte und dadurch die Folgeschäden (Inkontinenzprobleme) entstanden. Auf die Aufklärungsrüge oder beweiserleichternde Dokumentationsmängel kam es auch für die Richter in diesem Fall nicht mehr an.

Das OLG fand ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € angemessen. Das aber - so finden wir - kann man mit guter Begründung auch anders sehen und weitaus höhere Entschädigung für die lebenslänglichen Einschränkungen und Belastungen beim unzuverlässigen Harn- und Stuhlausscheiden ansetzen.

grauer Hintergrund
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Hartnäckigkeit und gute Prozessvertretung zahlt sich aus

Die Hartnäckigkeit der geschädigten Patientin und Ihrer Anwaltskanzlei zahlte sich aus. Das OLG beschäftigte sich in der Berufung mit den Umständen der Nervenschädigung genauer und hat mit dem zusätzlichen Gutachten und durch gründliche Befragung aller Beteiligten eine zutreffende Entscheidung ermöglicht.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der freien richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO im Arzthaftungsprozess, welche sich nicht allein aus einem einzigen Sachverständigengutachten beziehungsweise aus dessen Bewertung ergeben muss, sondern bisweilen weiterer Beweise und vernünftiger medizinischer Überlegungen bei Richterinnen und Richtern bedarf.

Bei medizinischen Behandlungsfehlern immer Fachanwaltskanzlei wählen

Opfer von Behandlungsfehlern sollten immer fachanwaltlichen Rat und Beistand suchen. Auch wenn ein Arzthaftungsprozess in erster Instanz verloren ging, kann vor dem Berufungsgericht durchaus eine andere Entscheidung erwirkt werden. Wie in diesem Fall werden nämlich allzu oft medizinische Sachverhalte vom Gericht nicht vollständig ausermittelt und Beweise dann falsch gewürdigt.

Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen weiter. Die Assistentinnen im Kanzleisekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende/r Fachanwältin/Fachanwalt zur Verfügung: