Wegen schwerer Einschränkungen der Bewegungs- und Funktionsfähigkeit der rechten Schulter und Hand, die auf einen ärztlichen Behandlungsfehler im Rahmen der Geburt zurück zu führen waren, sprach das OLG München (Az. 1 U 4550/08-08. Juli 2010) dem klagenden Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € zu.
Der beklagte Arzt hatte eine während der Geburt aufgetretene Schulterdystokie ...
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