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Behandlungsfehler und ungeduldige Richter – eine schwierige Mischung

Behandlungsfehler und Arzthaftung - Anwälte helfen

Als medizinischer Laie muss man sich auf einen ärztlichen Rat verlassen können. Blöd nur, wenn Chefarzt und Assistenzarzt unterschiedliche Behandlungen vorschlagen. Wem soll man da glauben? Noch schwieriger wird die Lage, wenn sich die gewählte Behandlungsmethode  als möglicher Behandlungsfehler herausstellt, das zuständige Gericht jedoch ungeduldig wird und sich obendrein die Arbeit auch noch leicht machen möchte und die Berufung einfach zurückweist. So geschehen in hiesigem Fall.

Der Fall

Der 10-jährige Kläger zog sich eine Fraktur des linken Schien- und Wadenbeins zu. Nach dem radiologischen Befund wurde eine komplette Unterschenkelfraktur im mittleren Schaftdrittel mit Dislokation des distalen Tibiafragmentes sowie lateral um die Schaftbreite festgestellt. In der Folge empfahl der Assistenzarzt die operative Versorgung; der Chefarzt riet hingegen davon ab. Nach dessen Ansicht sei eine konservative Behandlung geboten.

Unterschiedliche Behandlungsvorschläge von Chefarzt und Assistenzarzt – wem soll die Mutter vertrauen?

Die Mutter des Klägers folgte dem Rat des Chefarztes, wodurch die konservative Behandlung eingeleitet wurde. Dabei wurde das Bein mit einer Oberschenkelgipsschiene ruhig gestellt. Wegen eines Dekubitus musste der Kläger später erneut stationär aufgenommen werden.

Die radiologische Untersuchung ergab einen schlechten Befund: Es wurde eine Verschiebung der Tibia um Schaftbreite sowie eine Zunahme der Schaftverkürzung festgestellt. Dadurch wurde schließlich doch eine Operation erforderlich. Lag ein Behandlungsfehler vor?

Landgericht Koblenz wies die Klage ab

In erster Instanz hat das Landgericht Koblenz keinen Behandlungsfehler feststellen wollen. Aus Sicht der Landrichter sei die konservative Behandlung jedenfalls relativ indiziert gewesen, weil sie als Behandlungsmaßnahme durchaus angemessen gewesen sei. Eine Operation sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich gewesen. Auch habe die Mutter hier die OP angeblich abgelehnt.

Gegen dieses zweifelhafte Urteil legte der Kläger Berufung ein.

Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz  - mit ungeduldigen Richtern

Im Berufungsverfahren setzten die Richter des OLG Koblenz den Anwälten des Klägers eine Stellungnahmefrist zu einem Hinweisbeschluss. Diese Frist war wohl schon recht großzügig bemessen, jedenfalls war sie länger, als das Gesetz es vorschreibt. Das Berufungsgericht hoffte wohl, dadurch unnötige Fristverlängerungsanträge der Anwälte vermeiden zu können.

Eine kluge Idee, denn in der Tat neigen Anwälte allzu oft zu den leidigen Verlängerungsgesuchen, weil hier und da die Zeit oder auch die Arbeitsorganisation fehlt. Eine relativ lange Frist bietet normalerweise schon ausreichende Überlegungszeit, so aber nicht in diesem Fall.

„Land unter beim Anwalt“ – nicht schön, kann aber vorkommen

Der Anwalt hatte offensichtlich "Land unter" und musste vieles nach hinten schieben. Wohl wegen seines bevorstehenden Urlaubs und weil er sich noch genauer mit der Familie des Klägers besprechen wollte, musste er einen Fristverlängerungsantrag stellen. Das wollten die Richter ihm aber nicht genehmigen und wiesen diesen Antrag und somit auch die Berufung einfach zurück.

Das Motto: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Das ließen sich Anwalt und Mandanten aber nicht gefallen und wandten sich wegen der versagten Fristverlängerung an das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe.

Aus Sicht des BGH alles falsch - versagte Fristverlängerung ist Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG

Hiergegen wandte sich der Kläger erfolgreich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung einer Berufung, Revision oder Rechtsbeschwerde. Durch die Nichtgewährung der Fristverlängerung und der Zurückweisung der Berufung sei dem Kläger die Möglichkeit, sich fundiert zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, in unzumutbarer Weise erschwert worden.

Das Berufungsgericht wies den Fristverlängerungsantrag aus Sicht des BGH pauschal zurück, obwohl die gesetzte Frist dem Anwalt gerade nicht ausreichte. Zudem war der Fristverlängerungsantrag aus Sicht der Karlsruher Richter - wenngleich kurz, knapp und sehr allgemein gehalten - ausreichend begründet.

Dadurch sei der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Diese Norm gebiete es, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts einem wirkungsvollen Rechtsschutz gerecht wird und den Beteiligten des Verfahrens die Möglichkeit gegeben wird, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Vor allem sollen die Beteiligten zu Wort kommen dürfen.

Wäre der Fristverlängerungsantrag und die Berufung nicht zurückgewiesen worden, hätte das Berufungsgericht auch über die hier recht komplizierten Fragen rund um den streitigen Behandlungsfehler entscheiden müssen. Also schickten die BGH-Richter das Verfahren wieder zurück zum Berufungsgericht.

grauer Hintergrund
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Behandlungsfehler bei widersprüchlichen Informationen an den Patienten, der daraufhin die OP ablehnt

Ein Behandlungsfehler kann grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Patient eine medizinisch gebotene operative Versorgung ablehnt. Anders stellt es sich hingegen dar, wenn der Patient über die medizinisch gebotenen Maßnahmen widersprüchlich informiert wurde.

Machen wie hier Chefarzt und Assistenzarzt widersprüchliche Angaben, so kann ein Behandlungsfehler seitens des Chefarztes auch nicht verneint werden, wenn der Patient die zutreffend angeratene Maßnahme des Assistenzarztes abgelehnt hat. Denn es ist gut nachvollziehbar, dass die Mutter des Klägers vorzugsweise auf die Ansicht und Beurteilung des Chefarztes und nicht auf die Meinung des Assistenzarztes vertrauen wollte.

Ein Behandlungsfehler kann somit nur angenommen werden, wenn der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er diese Informationen auch verstanden hat. Das aber muss hier, in diesem Fall, erst einmal gerichtlich aufgeklärt und bewertet werden.

Erfahrungsgemäß leiden Gespräche im Rahmen der Aufklärungspflicht in derartigen Situationen an gravierenden Mängeln. Wir können uns gut vorstellen, dass hier völlig unzureichend über die Risiken und Folgen der konservativen Weiterbehandlung aufgeklärt wurde und werden zu diesem Fall aus dem Bereich Arzthaftungsrecht weiter berichten.