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Falschangaben und Belehrung im Antragsformular

Bei Falschangaben zu den Gefahrumständen (z.B. Gesundheitsfragen) im Antragsformular ist der private Versicherer gemäß § 19 VVG dazu berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder diesen zu kündigen.

Ordnungsgemäße Belehrung Pflicht laut Versicherungsgesetz

Dies setzt gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG voraus, dass er den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigenobliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrt hat. Hat er dies nicht getan, so kann er weder vom Vertrag zurück treten, noch diesen kündigen.

Das Belehrungserfordernis besteht jedoch nicht für das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieses kann der Versicherer auch ohne wirksame Belehrung ausüben. Der arglistig Handelnde ist nicht schutzbedürftig. Der Versicherer muss anhand von Indizien nachweisen, dass der Versicherungsnehmer arglistig Falschangaben gemacht hat.

Anfechtung und Rücktritt nach "Kaltakquise"

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 26. September 2013 -Az: 7U 101/13- über einen Fall entschieden, indem der Versicherer sowohl die Anfechtung als auch den Rücktritt erklärt hatte.

Der Versicherungsnehmer war im Rahmen einer sogenannten "Kaltakquise" durch einen Versicherungsvertreter von seinem alten Krankheitskostenvollversicherer abgeworben worden. Im Antrag des neuen Versicherers hatte er Behandlungen wegen Gonarthrose und arterieller Hypertonie nicht angegeben.

Arglist durch Art und Weise des Zustandekommens des Versicherungsvertrages entkräftet

Das OLG Stuttgart urteilte, dass Arglist nicht nachgewiesen werden könne. Indizien, die für eine Arglist sprechen, seien zwar durchaus vorhanden, allerdings würden diese durch die Art und Weise des Zustandekommens des Versicherungsvertrages erheblich entkräftet.

Werde ein Kunde im Rahmen einer Kaltakquise nach wiederholten Besuchen gewonnen, könne dies die üblichen Indizien für Arglist bei unvollständigen Gesundheitsangaben stark entwerten.

Der Senat halte es ernstlich für möglich, dass der Versicherungsvertreter darauf verzichtet habe, die Gesundheitsfragen so zu stellen, wie es das Antragsformular vorsehe. Der wiederholte Abwerbeversuch sei maßgeblich durch das eigene Provisionsinteresse motiviert gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass eine sachgerechte Beratung und Aufklärung hintenan gestellt worden sei.

Das OLG Stuttgart urteilte ferner, dass das Recht zum Rücktritt wegen formal unwirksamer Belehrung ausgeschlossen sei.

Wann und wie muss die Belehrung vorgenommen werden?

Die nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG gebotene Belehrung solle dem Versicherungsnehmer vor Beantwortung der Fragen zu Gefahrumständen eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers habe.

Hierzu müsse der Belehrungstext nicht auf einem Extrablatt erfolgen. Er könne auch im Antragsformular enthalten sein. Dann sei er aber drucktechnisch so zu gestalten, dass er sich vom übrigen Text abhebe und nicht übersehen werden könne.

Die Platzierung der Belehrung erst mehrere Seiten nach dem Fragenkatalog und der Unterschrift biete hierfür keine Gewähr, da sie leicht übersehen werden könne. Somit genüge die Platzierung nicht den Anforderungen, die an eine "gesonderte Mitteilung im Sinne des Gesetze" zu stellen sei.

Die formal wirksame Rechtsfolgenbelehrung muss zwar durch gesonderte Mitteilung in Textform erfolgen, sie muss aber auch rechtzeitig erfolgen. Aufgrund ihrer Warnfunktion, muss der Versicherungsnehmer von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können, bevor er die Gesundheitsfragen beantwortet. Daher ist eine Platzierung vor den Gefahrumstandsfragen zwingend erforderlich.

Ein Rücktritt des Versicherers kann also bereits, ohne dass es auf das weitere tatsächliche Geschehen ankommt, aufgrund einer fehlerhaften Rechtsfolgenbelehrung scheitern.

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