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Berechnung des Erwerbsschadens bei Gesundheitsschädigung im Kindesalter

Kommt es wegen einer bereits im Kindesalter erfolgten Schädigung zu einer Einschränkung des Betroffenen bei seiner späteren Erwerbstätigkeit, müssen die Gerichte für die Berechnung des Schadenersatzes gegen den Schädiger auf eine hypothetische Schadensschätzung zurückgreifen. Dabei müssen sie eine Prognose erstellen, welchen beruflichen Werdegang der Geschädigte beschritten hätte.

Im Oktober dieses Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010) mit der Frage auseinander zu setzen, welche Kriterien dieser Prognose zugrunde zu legen sind. Er entschied, dass die Berufs- sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, deren Qualitäten in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne der Eltern für das Kind sowie die schulischen und beruflichen Entwicklungen der Geschwister des Kindes für die Schätzung des Erwerbsschadens herangezogen werden können.

Ergeben sich zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gerichtlichen Entscheidung darüber hinaus aus der kindlichen Entwicklung Anhaltspunkte für Begabungen und Fähigkeiten, so können diese ebenfalls Berücksichtigung finden.

Die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts räumten zwar ein, dass entsprechende Prognosen über die spätere berufliche Entwicklung von einiger Unsicherheit geprägt sind, betonten jedoch, dass dies nicht demjenigen zum Nachteil werden darf, der durch den Fehler des Schadenersatzpflichtigen an einem regulären Werdegang gehindert wird.

Die erfolgreiche Berechnung und Geltendmachung erst in der Zukunft eintretender Schäden erfordert spezielle Fachkenntnisse und setzt interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie einschlägige Erfahrungen beim Rechtsanwalt voraus. Die bei uns tätigen Fachanwälte für Medizinrecht und/oder Versicherungsrecht beraten und vertreten Geschädigte seit Jahren mit Erfolg und stehen gern zur optimalen Unterstützung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.

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