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BGH regelt die Pflichten des Hausarztes

Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Hausarzt, Arzthaftung

Hausarzt muss bedrohliche Befunde des Patienten auch noch nach Überweisung an einen Facharzt weitergeben

Der Hausarzt ist für die meisten Patienten sowohl erste "Anlaufstelle" als auch "Lotse" für die weitere Behandlung. Er weist dem kranken Patienten den Weg in dem unübersichtlichen Gesundheitssystem. Meist kennt er die gesamte Krankengeschichte seines Patienten und ist für diesen eine wichtige Vertrauensperson. Umso schwerer wiegt es, wenn er - wie in dem zu besprechenden Fall - wichtige Schutz- und Fürsorgepflichten außer Acht lässt.

Patient fordert Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener Information

Der Kläger nahm seine langjährige Hausärztin wegen eines Behandlungsfehlers auf Schadenersatz (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden, Mehrbedarf etc.) in Anspruch. Diese hatte ihn wegen anhaltender Schmerzen im linken Bein und Fuß in orthopädische Behandlung überwiesen.

Im weiteren Verlauf wurde eine Geschwulst (Tumor) in der Kniekehle des Klägers entdeckt und anschließend in einem Krankenhaus entfernt. Im Rahmen der Untersuchung des entnommenen Gewebes wurde festgestellt, dass es sich um einen bösartigen Nervenscheidentumor gehandelt hat. Diesen Bericht erhielt lediglich die Hausärztin, die sich nach der Überweisung des Klägers an einen Orthopäden aber nicht mehr zuständig fühlte. Entsprechend wurde der Befundbericht von ihr nicht weitergeleitet.

Erst knapp eineinhalb Jahre später sprach sie den Kläger anlässlich einer anderweitigen Vorstellung (Handverletzung) hierauf an. Zu dieser Zeit hatte sich bereits ein weiterer Tumor (Rezidiv) gebildet, was zu massiven dauerhaften Beeinträchtigungen des Patienten führte.

Erst BGH klärt Pflichten der Hausärztin

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz noch teilweise statt, das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) wies sie jedoch ab. Der Senat hielt es für nachvollziehbar, dass die Hausärztin sich nicht mehr zuständig fühlte und deshalb untätig geblieben war. So etwas könne unter den gegebenen Umständen im alltäglichen Ablauf passieren.

Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch grundlegend anders und hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf. Er stellte fest, dass die Hausärztin die Informationen hätte weitergeben müssen und deshalb dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet ist. Denn sie durfte das Schreiben der Klinik mit den histologischen Ergebnissen nicht einfach unbeachtet lassen. Darauf, dass sie in die Behandlung nicht mehr unmittelbar eingebunden war, komme es nicht an. Denn ihre Schutz- und Fürsorgeverpflichtung aus der früheren Behandlung bestanden fort. Gerade eine in der Langzeitbetreuung tätige, interdisziplinär koordinierende Hausärztin muss damit rechnen, dass ihre Patienten sie bei Krankenhausbehandlungen als Empfänger von Befunden angeben.

Kommunikationsverschulden als grober Behandlungsfehler

Grundsätzlich muss der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisen, wenn er gegen einen Arzt Schadenersatzansprüche durchsetzen will. Das Gleiche gilt für den Zusammenhang zwischen den Schäden und dem Fehler (Kausalität). Hat der Arzt aber einen groben Behandlungsfehler oder auch Diagnosefehler begangen, kommt es zur sog. Beweislastumkehr. Dann wird vermutet, dass der Fehler den Schaden verursacht hat und der Arzt kann nur noch den Gegenbeweis führen, was aber praktisch kaum jemals gelingt.

Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche  Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und dies schlicht nicht passieren darf. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof nun erstmals auch auf den Organisationsfehler einer Hausärztin angewandt. Er wertete die unterlassene Weiterleitung des histologischen Befundes als unverständlich und damit grob. Die Hausärztin hätte erkennen müssen, dass der Inhalt des Befundberichtes für den Kläger sehr wichtig war und nur sie ihn erhalten hatte. Nur durch Weitergabe des Berichts hätte eine angemessene ärztliche Behandlung sichergestellt werden können.

grauer Hintergrund
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Hilfe durch den Fachanwalt für Medizinrecht

Sollte es bei Ihnen zu einem ähnlichen Fehler gekommen sein, empfehlen wir Ihnen dringend eine ausführliche rechtliche Beratung. Nur so lässt sich klären, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen und ob diese durchgesetzt werden können. Die Kosten einer Erstberatung sind relativ gering. Für die Kosten einer aussichtsreichen rechtlichen Vertretung findet sich meist eine angemessene Lösung.