Startseite › BGH-Urteil zur Beweislast bei Infektionen mit Krankenhauskeimen
Patienten aufgepasst: Krankenhäuser, die gegen Hygienevorschriften verstoßen, können sich nun nicht mehr so leicht aus der Affäre ziehen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Er sagt: ...
Nach einer OP wurde der Kläger zusammen mit einem anderen Patienten im Zimmer untergebracht. Dieser Patient hatte ein „offenes Knie“, also eine eiternde Wunde. Als der Kläger entlassen wurde, klagte er über Beschwerden im Zusammenhang mit möglichen Keimen seines Zimmernachbarn.
Die Folge: Eine weitere OP wurde nötig, der Kläger verlangte anschließend Schadenersatz vom Krankenhaus. Er wollte das Krankenhaus verklagen wegen mangelnder Krankenhaushygiene.
Das Problem hier: Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mittlerweile auskuriert, wodurch es schwer war, die Vorwürfe zu beweisen. Eben weil der Kläger nicht hatte nachweisen können, dass er sich in dem Krankenhaus mit dem Keim angesteckt hatte, wurde die Klage vom Landgericht und Oberlandesgericht zunächst abgewiesen.
Bei den viel diskutierten Krankenhausinfektionen gilt der Grundsatz aus der Arzthaftung: Der Patient hat zu beweisen, dass eine medizinisch notwendige organisatorische Hygienemaßnahme nicht eingehalten worden ist. Die Gefahr sich anzustecken muss dabei vorhersehbar gewesen sein. Und: Die Infektion muss auch auf der fehlerhaften Hygienemaßnahme beruhen.
Die gute Nachricht nun für alle Patienten: Der BGH legte diesen Grundsatz neu aus. Das Gericht vertritt die Meinung: Patienten sind schützenswerter und müssen darauf vertrauen können, dass Ärzte und Pflegepersonal fachkundig handeln. Außerdem sei es kaum möglich, im Nachhinein eine Diagnose zu stellen, wodurch der Patient im Nachteil sei, wenn er gegen einen Behandlungsfehler juristisch vorgeht.
Für Patienten bedeutet dies konkret: Hygieneverstöße können nun besser geprüft werden. Der BGH gibt konkrete Anhaltspunkte für den medizinischen Standard in der Krankenhaushygiene vor. Patienten müssen möglichst genau erklären, wie es zu der Infektion gekommen sein könnte. Aber dabei dürfen eben auch keine zu hohen Anforderungen an sie gestellt werden, da sie in aller Regel Laien auf dem Gebiet der Medizin sind.
BGH, Beschluss vom 16. August 2016, Az.: VI ZR 634/15
Redaktion Medizinrecht
Rechtsanwalt Joachim Laux: Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht. Gründer und Partner der Kanzlei Laux Rechtsanwälte, Berlin. Spezialisiert auf Behandlungsfehler, Ärztepfusch, Schadensrecht bei schweren und schwersten Unfällen sowie Zahlungs-/Leistungsverweigerungen von Versicherungen. Bekannt aus zahlreichen TV-Interviews. Kontakt aufnehmen