Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14. Oktober 2011 (Az.: 20 U 92/10) über die Bindungswirkung eines Stichentscheids entschieden. In dem Fall hatte der Kläger einen Prozess gegen seinen Unfallversicherer geführt. Sein Rechtsschutzversicherer versagte die Deckung mit der Begründung, es liege kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
Der Rechtsschutzversicherer und der Stichentscheid
Der Rechtsanwalt übermittelte dem Rechtsschutzversicherer den Stichentscheid und vertrat hierbei eine Mindermeinung.
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung weiter ab, nunmehr mit der Begründung der Stichentscheid weiche offensichtlich von der Sach- und Rechtslage ab. Im Übrigen sei die ursprüngliche Klage der Höhe nach unschlüssig gewesen.
Dem OLG zufolge, dürfe sich der Stichentscheid auf die Erörterung der in der Ablehnung genannten Gründe beschränken. Der Versicherer müsse alle Gründe nennen, auf die er eine Ablehnung stützen möchte. Ein Nachschieben von Ablehnungsgründen sei nicht möglich. Im Übrigen stelle das Vertreten einer Mindermeinung kein offensichtliches Abweichen von der Rechtslage dar.
Der Stichentscheid war für den Rechtsschutzversicherer bindend. Das erfreute den rechtsschutzversicherten Mandanten und seinen Rechtsanwalt.
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