Computertomographie muss durch Facharzt ausgewertet werden

Mit bildgebender Diagnostik beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 12. August 2013  (3 U 122/12).

Computertomographie des Kopfes vom Kardiologen falsch ausgewertet

Die Mutter des Klägers wurde wegen Schwindelanfällen und Herzproblemen in dem beklagten Krankenhaus behandelt. Wenige Tage nach ihrer Entlassung fand sie der Kläger mit einer Halbseitenlähmung in ihrer Wohnung auf, woraufhin sie umgehend wieder in dem Krankenhaus aufgenommen wurde. Dort wurde unter anderem der Kopf der Patientin computertomographisch untersucht.

Die CT Aufnahmen wurden jedoch nur durch die anwesenden Kardiologen bewertet, ein Facharzt für Neurologie wurde nicht hinzu gezogen. Die behandelnden Ärzte übersahen dabei eine Basilaristhrombose, ein Blutgerinsel, welches die Versorgung des Hirnstamms beeinträchtigte.

Hierdurch erlitt die Patientin einen Hirnstamminfarkt und verfiel in ein Locked-In-Syndrom, also einen Zustand, in dem sie zwar geistig vollständig bei Bewusstsein war, körperlich jedoch vollkommen gelähmt und somit keine Möglichkeit mehr hatte, mit ihrer Außenwelt zu kommunizieren. Eine teilweise Rehabilitation erfolgte zwar, die Patientin verstarb jedoch wenige Monate später.

Auswertung muss durch Facharzt erfolgen

Das Oberlandesgericht Hamm stellte nun fest, dass durch das nicht Heranziehen eines Facharztes für Neurologie bei möglicherweise neurologischen Symptomen (Lähmung, Schwindel) ein einfacher Behandlungsfehler durch das beklagte Krankenhaus gegeben war. Das Gericht führte aus, dass es für die behandelnden Ärzte nicht fehlerhaft war, eine sehr seltene Basilaristhrombose zu übersehen.

Für einen Facharzt für Neurologie dagegen wäre dies ein grober Diagnosefehler. Weil jedoch die behandelnden Ärzte darauf verzichteten, einen solchen Facharzt hinzu zu ziehen, müssen sie sich trotzdem an dessen Standard messen lassen. Insoweit spricht man von einem fiktiven groben Behandlungsfehler.

Beweiserleichterung durch fiktiven groben Behandlungsfehler

Im vorliegenden Fall führte dieser fiktive grobe Behandlungsfehler zu einer Beweiserleichterung bezüglich der aus dem Fehler resultierenden Schäden zu Gunsten des Klägers. Für die immateriellen Schäden, insbesondere das Leid der Patientin im "Locked-in" Zustand, sah das OLG ein Schmerzensgeld von 50.000 € als angemessen an.

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