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Das Patientenrechtegesetz – keine Stärkung der Patientenrechte

Zum 01. Januar 2013 soll das neue Patientenrechtegesetz in Kraft treten. Kernstück ist die Neuregelung der §§ 630a bis 630h im BGB, welche explizit den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten regeln.

Pflichten des Arztes nach dem Patientenrechtegesetz

Daneben wird die Informationspflicht des Arztes bei erkennbaren Behandlungsfehlern festgeschrieben. Auch die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Arztes sind nun ausdrücklich normiert. Die Vorschrift des § 630h BGB betrifft die Beweislastverteilung in einem Arzthaftungsprozess.

Gutachtenerstellung nach dem Patientenrechtegesetz

Eine wesentliche Neuerung erfährt das SGB V. Nach § 13 Abs. 3a SGB V n.F. werden die Krankenkassen verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen über die Erstellung eines MDK-Gutachtens zu entscheiden.

Reagieren diese nicht, kann der Patient nach Fristsetzung auf Kosten der Kasse ein Gutachten einholen. Soweit die Krankenkassen ein Gutachten für notwendig erachten, hat der MDK binnen 3 Wochen gutachterlich Stellung zu nehmen.

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Mehr Rechte für den Patienten nach dem neuen Patientenrechtegesetz?

Im Wesentlichen wird mit der Gesetzesänderung die bisherige Rechtsprechung kodifiziert. Ob die Neuregelungen tatsächliche Änderungen bewirkt, wird von vielen Seiten bezweifelt. Neue Rechte werden für die Patienten nicht begründet.

Die geplante flächendeckende Bildung von Spezialkammern an den Landgerichten dürfte angesichts der Personalknappheit nicht umsetzbar sein. Soweit eine verbesserte Aufklärung gefordert wird, verkennt man, dass der BGH hierzu eine fein differenzierte Rechtsprechung entwickelt hat.

Der Arzthaftungsprozess stellt eine besondere Form des Zivilprozesses mit einer Fülle materieller und prozessualer Besonderheiten dar. Unsere erfolgreichen und erfahrenen Fachanwälte vertreten Patienten deutschlandweit bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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