Der Bundesgerichtshof stellt klar: Glätte ist nicht gleich Glätte!

In jedem Winter ist es dasselbe: Beim Verlassen der Wohnung begibt man sich in die Gefahr, auf ungeräumten und ungestreuten Wegen bei Glatteisbildung auszurutschen und sich hierbei im schlimmsten Fall gravierende Verletzungen zuzuziehen.

Dabei stellt sich stets die Frage, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt und wer als Streupflichtiger zum Schadenersatz herangezogen werden kann. Diese Fragen sind jedoch sinnvollerweise nur zu klären, wenn Sie (mindestens) einen Zeugen für den Unfall haben. Ohne Zeugen lässt sich ein Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen.

Selbst wenn Sie einen Zeugen haben, ist der Fall damit noch nicht gewonnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 12. Juni 2012 (Az. VI ZR 138/11) erst wieder klargestellt: Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.

Daher ging die Klägerin, welche auf dem Grundstück der Beklagten auf einer ca. 20 x 30 cm großen, glatten Stelle ausgerutscht war, auch leer aus. Der BGH führte weiter aus, dass sich Inhalt und Umfang der Streupflicht immer nach den Umständen des Einzelfalls richten und bei öffentlichen Straßen und Gehwegen daher Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen sind wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.

Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. So ist den Streupflichtigen bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages auch ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.

grauer Hintergrund
Wir beraten Sie gern persönlich
  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

Schadenersatzansprüchen wegen eines Glätteunfalls

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Glätteunfalls kommt den Umständen des Einzelfalls entscheidende Bedeutung zu. Eine Räum- und Streupflicht lässt sich nicht generell bejahen. Als auf Schadensrecht und Unfälle spezialisierte Kanzlei prüfen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ihre Angelegenheit auf der Grundlage unserer jahrelangen Erfahrung bei der Bearbeitung von Fällen mit Personenschaden und helfen Ihnen gerne bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen folgende Fachanwältinnen und Fachanwälte zur Verfügung:

Schlagwörter:  ,