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Der Sachvortrag über medizinische Zusammenhänge in der privaten Unfallversicherung

Wie wichtig der Sachvortrag über medizinische Zusammenhänge in der privaten Unfallversicherung ist, zeigt dieser Fall mehr als deutlich.

Unfall oder nichtversicherte innere Ursache?

Dem Kläger (VN) war 2004 eine Art Herzschrittmacher (ICD) implantiert worden. Im Juni 2005 stürzte er von einer Treppe. Im Juli 2005 kam es bei einer MRT-Untersuchung zu einem Defekt des ICD, welches operativ ausgetauscht wurde.

Der VN begehrte weiter Krankentagegeld und begründete dies damit, dass er seit der MRT-Untersuchung und in deren Folge in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Untersuchung selbst habe wegen Schwindels infolge des Treppensturzes stattgefunden. Er bot Beweis durch ein Sachverständigengutachten und die Einvernahme seiner behandelnden Ärzte an.

Der Versicherer (VR) verweigerte die Leistung mit der Begründung, es liege eine nicht versicherte innere Ursache vor.

Das LG Wiesbaden und OLG Frankfurt a.M. wiesen die Klage entsprechend ab. Der VN habe nicht dargelegt, dass die Untersuchung aufgrund des Unfalls erfolgt sei. Dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf der durch die MRT-Untersuchung hervorgerufenen Dysfunktion des ICD beruht habe, sei nicht ersichtlich. Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten wie etwa Krankenunterlagen fehlten angeblich, eine weitere Sachaufklärung durch das LG und OLG erfolgte nicht.

Der Sachvortrag bringt Klärung!

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 95/10) sah hierin eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Absatz 1 GG. Zu dem Vortrag des VN sei weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen. Bei der Beurteilung medizinischer Zusammenhänge, die eine spezifische Sachkunde erforderten, dürften an den Sachvortrag keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Eine Partei genüge ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genüge das Parteivorbringen diesen Anforderungen, so könne der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Trotz des sehr beschränkten Sachvortrags des VN zur Ursächlichkeit von Untersuchung, Dysfunktion und Arbeitsunfähigkeit sei weitere Sachaufklärung durch das LG und OLG geboten gewesen.

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