In der Unfallversicherung sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, also bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hauptanwendungsfall dieses Risikoausschlusses ist die Trunkenheit.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Alkohol den Unfall zumindest mit verursacht hat. Innerhalb des Straßenverkehrs kann sich der Versicherer dabei eine Beweiserleichterung zu Nutzen machen, da ein von der Alkoholbeeinträchtigung unabhängiger Verlauf nicht ernsthaft möglich erscheint.
Stürzt ein volltrunkener Fußgänger, spreche jedoch kein typischer Geschehensablauf für die Unfallursächlichkeit dieses alkoholbedingten Zustandes, so entschieden vom Landgericht Berlin am 15. September 2011 (7 O 369/05). Vielmehr komme auch eine andere Ursache in Frage beispielsweise ein Schlag. Zweifel sollen hierbei stets zu Lasten des Unfallversicherers gehen.
Wegen der mit versicherungsrechtlichen Angelegenheiten verbundenen Besonderheiten sollten Sie sich in jedem Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
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