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Eine Geburt mit verhängnisvoller Fehlerkette

Folgenschwere Geburtsschäden wie Hirnschädigungen bedeuten weitreichende Folgen für die Lebensrealität des Kindes und seiner Familie

Eine tragische und für die Familie eines kleinen Mädchens folgenschwere Fehlerkette von Behandlungsfehlern während der Geburt beschäftigte vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm. Während des Geburtsvorgangs atmete das Baby mit Mekonium (Darminhalt des Feten, auch „Kindspech“ genannt) verseuchtes Fruchtwasser ein (sog. Mekoniumaspiration MAS), wodurch es einen sogenannten hypoxischen Hirnschaden – eine durch massiven Sauerstoffmangel entstehende Hirnschädigung – erlitt.

Das bis dahin völlig gesund herangewachsene Mädchen leidet seitdem an einer schweren lebenslangen Behinderung. Das Landgericht Paderborn als Vorinstanz hatte die Klage gegen eine der drei Beklagten noch abgewiesen, das Berufungsgericht in Hamm hat diese Fehlentscheidung korrigiert.

Der Beginn einer tragischen Kette von Behandlungsfehlern

Das Wehenmessgerät CTG, welches neben den Wehen der Mutter auch die Herztöne des ungeborenen Kindes misst, wies drei Tage vor der Kaiserschnittgeburt eindeutig auf absinkende Herzfrequenzen des Babys hin. Zwar wurde zunächst ein Notkaiserschnitt vorbereitet, nach der Normalisierung der Herzfrequenzkurve wurde dieser jedoch wieder abgesagt!

Statt dann jedoch eine engmaschige CTG-Kontrolle zu veranlassen, entschied sich die behandelnde Gynäkologin dazu, abzuwarten und verabreichte - für uns unverständlich - sogar noch Hokuspokus-Medizin mit einem "Wehentrunk" (Rizinusöl und Wodka). Dieser Hokuspokus entfaltete jedoch nicht die  vorgestellte wehenfördernde Wirkung, der Geburtsvorgang kam zunächst zum Stillstand.

In den folgenden zwei Tagen wurden gerade einmal drei CTG-Kontrollen durchgeführt.

Am Morgen des dritten Tages wurden erneut verminderte fetale Herzfrequenzen festgestellt, wieder wurde nicht umgehend ein Notkaiserschnitt durchgeführt, sondern es wurde erst einmal eine Ringerlösung verordnet. Erst 30 Minuten später ordnet die Ärztin endlich die dringend notwendige „eilige Sectio“ an, bei der nach weiteren 37 Minuten endlich das kleine Mädchen aus dick-grünem Fruchtwasser mit einer straffen Nabelschnurumschlingung um Hals und Körper geboren wurde.

Entscheidung des Landgerichts zweifelhaft

Das Landgericht Paderborn hatte die Klage gegen die am Geburtstag behandelnde (zweite) Geburtsmedizinerin noch abgewiesen. Zu Unrecht vermochten die Landrichter einen Behandlungsfehler nicht erkennen. Man ging davon aus, dass die um 7 Minuten überschrittene E-E-Z (Entschluss-Entwicklungs-Zeit: max. 30 Minuten) keine Auswirkungen auf den schlechten Zustands des Kind gehabt hätte.

Allerdings verurteilten die Richter des Landgerichtes Paderborn sowohl die Geburtsklinik als auch die erstbehandelnde Gynäkologin mit der zutreffenden Begründung, dass die Geburt bereits zwei Tage zuvor hätte eingeleitet werden müssen und sich der verabreichte Wehencocktail nicht dazu eignete. Ebenso hätte aufgrund des auffälligen CTG eine engmaschige Überwachung stattfinden müssen.

Berufungsgericht macht deutlich – alle drei Beklagten machten gravierende Fehler

Das OLG Hamm sah indessen auch die zweite Gynäkologin in der Pflicht und verurteilte diese ebenfalls als Gesamtschuldnerin zu Schadensersatz.

Die zwei Tage zuvor versuchte Geburtseinleitung mittels Wodka und Rizinusöl wurde in dem geburtshilflichen Sachverständigengutachten als sehr schwerer Fehler bewertet. Das gerichtliche Sachverständigengutachten erläuterte dazu, dass besser eine zeitgemäße und allseits bekannte Standardmethode mit wehenauslösendem Hormon (Prostaglandin) einzusetzen sei. Der Sachverständige selbst fand klare Worte und war über den Hokuspokus mit dem Wehencocktail "ratlos" und "befremdet".

Die zweite Geburtsmedizinerin, welche die Behandlung zwei Tage später fortsetzte, durfte nach diesem unnützem Wehencocktail und nach dem Geburtsstillstand nicht mit einer baldigen "natürlichen" Geburt rechnen. Daher war auch deren weiteres Abwarten bis zum Kaiserschnitt ein Fehler. Außerdem hätte die zweitbehandelnde Geburtsmedizinerin den kurzzeitigen Abfall der fetalen Herzfrequenz zwei Tage zuvor bei ihrer Entbindungs-Entscheidung berücksichtigen müssen. Denn weil hier fast 12 Stunden gar keine CTG-Überwachung stattfand, konnte die Ärztin nicht ausschließen, dass nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt ein pathologisches CTG vorlag.

Diese Fehler seien gesamtheitlich als grob fehlerhaft einzustufen und führten somit zu einer Beweislastumkehr. Die zweite Geburtsmedizinerin konnte letztlich nicht beweisen, dass das schädigende Einatmen des Fruchtwassers nicht in der letzten Stunde stattfand und auch nicht, dass Einatmen den Zustand des Kindes kurz vor dem Kaiserschnitt nicht zumindest verschlimmerte.

Viele Ärzte verderben die Geburt

Das Berufungsurteil zeigt, welche schwerwiegenden Auswirkungen eine durch mehrere Beteiligte zu verantwortende und zu unterschiedlichen Zeitpunkten fehlerbehaftete und unsorgfältige Geburtshilfe bei mangelhafter CTG-Überwachung hat. Die OLG Hamm klassifizierte die medizinischen Versäumnisse und Fehlentscheidungen als grobe Behandlungsfehler.

Neben persönlichen Fehlern der beiden Ärztinnen kam es hier auch auf das inkonsequente Geburtsmanagement der Klinik an. Ebenfalls wurde aufgezeigt, dass Standardmedizin (sog. evidenzbasierte Medizin) grundsätzlich den alternativen Methoden vorzuziehen ist, da diese oftmals nicht das - haftungsrechtlich betrachtet - mildere Mittel darstellen und den geschuldeten Standard unterschreiten.

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