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Die ERGO-Versicherungsgruppe darf vorerst nicht mehr mit dem Begriff „Kundenanwalt“ werben

"Der ERGO Kundenanwalt - Unser Ziel: Gerechtigkeit" - so wirbt die ERGO Versicherung um das Vertrauen der Versicherten, die sich von dem Versicherer in Stich gelassen oder falsch verstanden fühlen. Ob es sich hierbei wirklich um einen Anwalt handelt, ist fraglich.

Das Landgericht Düsseldorf hat es der Versicherungsgruppe ERGO nunmehr untersagt, bei der Werbung für Dienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, die Bezeichnung „Kundenanwalt“ zu verwenden (Urteil vom 26.07.2013 - 34 O 8/13).

ERGO hatte auf ihrer Website den „Kundenanwalt“ in missverständlicher Weise unter anderem damit beworben, dass der Kundenanwalt die Stimme der Kunden im Unternehmen ist, er sich im Unternehmen um die Anliegen der Kunden einsetze und sich für Schlichtung und Klärung einsetze.

Auf eine Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin entschied das Landgericht Düsseldorf gegen die ERGO, weil die Kunden durch diese Werbung den falschen Eindruck gewinnen, der ‚Kundenanwalt‘ vertrete wie ein Rechtsanwalt alleine ihre Interessen, obwohl er in die Hierarchie der ERGO-Versicherung eingebunden ist.

Warum nicht Kundenanwalt?

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgericht Düsseldorf hält die Bezeichnung „Kundenanwalt“ in dem Urteil aus zwei Gründen für irreführend:

  • Zum einen werde der falsche Eindruck erweckt, der „Kundenanwalt“ sei ein Rechtsanwalt, also ein berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
  • Zum anderen entstehe mit der Bezeichnung „Kundenanwalt“ der falsche Eindruck, der Anwalt vertrete den Kunden zum Beispiel gegenüber Dritten oder gegenüber der ERGO-Versicherungsgruppe.

Es bleibt spannend, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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