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Fahrräder und Autotüren – eine gefahrenreiche Kombination

Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit oder Schule

Die Haftung bei Fahrradunfällen durch plötzlich geöffnete Autotüren

Etwas sieben Prozent der Unfälle an denen PKW und Radfahrer beteiligt sind, gehen laut einer Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) auf überraschend geöffnete Autotüren zurück. Diese sogenannten „Dooring“-Unfälle sind somit zwar vergleichsweise selten, führen jedoch oftmals zu erheblichen Verletzungen und können in Einzelfällen sogar tödlich enden. Insbesondere die Gefahr von Kopfverletzungen ist bei diesen Unfällen hoch.

Aktuelles Urteil des OLG Celle bekräftigt Position der Geschädigten

Obwohl es Radfahrern in diesen Fällen nur selten möglich ist rechtzeitig zu reagieren, wird bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den beteiligten Autofahrer von dessen Seite oft ein Mitverschulden des Radfahrers (§ 9 StVG) geltend gemacht. So lag der Sachverhalt auch in einem kürzlich vom OLG Celle in der Berufung entschiedenen Fall (Urteil  vom 6. November 2011 – 14 U 61/18).

Der während des Verfahrens verstorbene Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf der Straße, als die Beklagte die Tür ihres am Straßenrand geparkten Autos öffnete, um auszusteigen. Dabei kam es zu einer Berührung zwischen Fahrrad und Autotür, wodurch der Kläger stürzte und schwere Kopfverletzungen erlitt. Dies zog einen längeren Krankenhausaufenthalt mit anschließender Reha nach sich.

Die Beklagte wandte ein, sie hätte die Tür lediglich einen Spalt weit geöffnet und zum Unfall sei es nur gekommen, weil der Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand gefahren sei. Die Erbin des Klägers führte den Rechtsstreit vor dem OLG fort.

Regelmäßig Alleinhaftung des Autofahrers

Wird ein Radfahrer bei einem Autounfall verletzt, kann er sowohl den Fahrer (§ 7 StVG), den Halter (§ 18 StVG), als auch den Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG) in Anspruch nehmen. Dabei wird ein Verschulden des Autofahrers nicht nur gemäß § 18 Abs. 1 StVG vermutet.

Zusätzlich kommen dem Radfahrer regelmäßig Beweiserleichterungen aufgrund des sog. „Beweis des ersten Anscheins“ zugute. Dieser kommt bei typischen Unfallhergängen zum Tragen. Der Geschädigte muss dann nur die zugrunde liegenden Tatsachen und nicht mehr das Verschulden des Gegners darlegen.

Auch im vorliegenden Fall sprach der Beweis des ersten Anscheins gegen die Autofahrerin. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer beim Aussteigen jederzeit so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Der Autofahrer darf die Tür zunächst nur vorsichtig einen Spalt weit öffnen und auch erst, wenn er alle Beobachtungsmöglichkeiten aus dem Inneren des Pkw ausgeschöpft hat.

Kommt es sodann beim Aussteigen im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür zu einem Unfall, wird davon ausgegangen, dass der Fahrer diese Sorgfaltspflicht missachtet hat. Dies führt regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Fahrers beziehungsweise Halters des Pkws.

Mitverschulden des Radfahrers – ein häufiger Einwand

Eine Mithaftung des Radfahrers kommt nur in Betracht, wenn diesem ein Mitverschulden an dem Unfall nachzuweisen ist. Dieser Nachweis obliegt vollumfänglich dem Autofahrer. Voraussetzung für die erfolgreiche Beweisführung ist die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit der Behauptung, wenn also keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen (§ 286 ZPO). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis nicht aus.

Wird kein ausreichender Seitenabstand eingehalten, begründet dies grundsätzlich ein Mitverschulden des Radfahrers. Der einzuhaltende Seitenabstand richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO, allerdings ist auch rechts ein Sicherheitsabstand je nach den örtlichen Verhältnissen (bauliche Situation, Breite der Straße, Verkehrslage, etc.) und der eingehaltenen Geschwindigkeit erforderlich.

Dies gilt auch zu geparkten Fahrzeugen, bei denen ein geringfügiges, vorsichtiges Öffnen der Tür stets möglich bleiben muss. In der Rechtsprechung wurden hierfür 50 Zentimeter als ausreichend angesehen (Beschluss des KG Berlin vom 30. Juli 2009 – Az.: 12 U 175/08).

Seitenabstand ausreichend oder doch zu gering?

Im Fall des OLG Celle hatte das erstinstanzliche Landgericht Hannover einen Sachverständigen beauftragt, der anhand der Schäden feststellen sollte, wie weit die Tür zum Unfallzeitpunkt geöffnet war. Anhand des Öffnungswinkels kann sodann der konkrete Seitenabstand berechnet werden.

Der Sachverständige konnte jedoch keine abschließende Aussage treffen und stellte lediglich fest, dass ein Öffnungswinkel von 10 bis 30 Grad möglich gewesen sei. Dabei bedeuteten 30 Grad einen ausreichenden Seitenabstand von 60 Zentimetern und 20 Grad einen zu geringen Abstand von 44 Zentimetern. Der Sachverständige hielt aber einen Öffnungswinkel von unter 20 Grad für wahrscheinlich. Das Landgericht Hannover nahm daraufhin ein Mitverschulden des Klägers von 20 Prozent und eine dementsprechende Haftungsquote der Autofahrerin von 80 Prozent an.

Berufungsgericht hat seine Zweifel

Dem widersprach nun das OLG Celle und stellte die alleinige Haftung der Beklagten fest. Das den Ausführungen des Sachverständigen zufolge ein Seitenabstand von unter 44 Zentimetern am wahrscheinlichsten sei, reiche für den Beweis des Mitverschuldens nicht aus. Da auch ein Seitenabstand von 60 Zentimetern in Betracht kam, bestünden hinsichtlich eines zu geringen Abstands jedenfalls Zweifel, die nicht auszuräumen seien.

Dies habe das Landgericht Hannover nicht berücksichtigt und somit die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Beweiswürdigung missachtet. Zudem sei das Öffnen der Tür für den Kläger plötzlich und unvorhersehbar gewesen.

Mitverschulden regelmäßig nicht beweisbar

Das Urteil des OLG Celle macht wieder einmal deutlich, dass der durch Autofahrer häufig erhobene Einwand eines Mitverschuldens nur selten durchgreift. Zum einen kommen Radfahrern vielfache Beweiserleichterungen zugute, und zum anderen lässt sich der Unfallhergang in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht mehr zweifelsfrei aufklären. Der dem Anspruchsgegner vollumfänglich obliegende Beweis des Mitverschuldens lässt sich somit regelmäßig nicht erfolgreich führen.

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