Fristwahrende ärztliche Invaliditätsfeststellung ausnahmsweise entbehrlich

Im Unfallversicherungsrecht besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nur, wenn der unfallbedingt eingetretene Dauerschaden innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall (!) ärztlich festgestellt wird.

Ausnahmen bei Fristen für die Invaliditätsfeststellung

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wie ein Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Oktober 2010 (Az. 2 O 382/09) zeigt. Danach kann sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung berufen, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, der Versicherer aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt.

Invaliditätsfestestellung erst nach Nahelegung des Dauerschadens

Das ist aus Sicht der Kölner Richter insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht und seine Angaben oder die vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschaden nahelegen, die erforderliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt.

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Um die für die Geltendmachung von Versicherungsleistungen laufenden Fristen jedoch nicht verstreichen zu lassen, ist es ratsam, sich an einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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