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Gesetzesänderung – VVG-Reform

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab 01.01.2008

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist ab dem 01.01.2008 in Kraft getreten und gilt damit für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge. Auf die bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen (Alt-)Verträge kann bis zum 21.12.2008 altes Recht angewendet werden. Nach dieser Übergangsfrist gilt das neue Recht zwingend auch für diese.

Das aus dem Jahr 1908 stammende alte VVG wird nach Ansicht des Verbraucherschutzes den Anforderungen moderner Lebenswelten und Wirtschaftsstrukturen nicht mehr gerecht. Mit der Reform soll den Versicherungsnehmern eine bessere Transparenz gegenüber den Versicherern verschafft werden.

Dies betrifft im Wesentlichen Änderungen bei Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsfristen. Laut VVG-Reform muss in Zukunft jedem Kunden eine Modellrechnung mit den möglichen Leistungen vorgelegt und jährlich über die tatsächliche Entwicklung informiert werden. Des Weiteren sind die Beratungs- und Dokumentationspflichten neu geregelt worden.

Hier erfolgt ein grober Überblick über die wichtigsten Änderungen der Reform:

a) Abschaffung des sog. Policenmodells zugunsten des Antragsmodells

In Zukunft werden Versicherer verpflichtet, alle Vertragsbestimmungen bereits vor Antragstellung dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer alle notwendigen Verbraucherinformationen bereits bei Antragstellung erhalten.

b) Beratungs- und Dokumentationspflichten

Die Versicherer müssen künftig vor Abschluss eines Vertrages besser beraten und informieren. Die Wünsche der Versicherungsnehmer sollten hierbei erfragt und das Beratungsgespräch entsprechend dokumentiert werden. Das neue Recht sieht allerdings auch in § 6 Abs. 3 VVGE die Möglichkeit eines Verzichts auf die Beratung vor. Hier ist Vorsicht geboten.

Neu ist außerdem, dass sich die Beratungspflicht über den Vertragsabschluss hinaus über die gesamte Vertragslaufzeit ausdehnt.

c) Wegfall des "Alles-oder-Nichts-Prinzips"

Bisher können Versicherungsnehmer auch bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit vollständig den Versicherungsschutz verlieren. Das neue VVG sieht vor, dass der Grad des Verschuldens nach einem abgestuften Modell berücksichtigt wird. Somit wird auch bei sog. grober Fahrlässigkeit eine Haftungsquotelung möglich sein.

d) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Zukünftig sind Versicherungsnehmer nur noch verpflichtet, solche Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in seinen Textformularen gefragt hat. Damit sind Versicherungsnehmer von dem Risiko einer Fehleinschätzung, ob gewisse Umstände für das versicherte Risiko erheblich sind oder nicht, befreit.

Das Rücktrittsrecht der Versicherer ist zukünftig auf grob fahrlässige und vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung beschränkt.

e) Gefahrerhöhung

Auch im Bezug auf die Gefahrerhöhung wird das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" aufgehoben. Hier wird gelten:

  • einfachste Fahrlässigkeit führt nicht zur Leistungsfreiheit,
  • grobe Fahrlässigkeit führt zur Leistungsfreiheit proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers und
  • vorsätzliche Pflichtverletzungen führen zur vollen Leistungsfreiheit.

f) Grobe Fahrlässigkeit

Künftig sollen grob fahrlässig herbeigeführte Versicherungsfälle nicht mehr zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sondern zu einer Kürzung der Leistung zu einem angemessenen Prozentsatz je nach Verschulden. Wiederum wird für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit vom Versicherer die Erbringung der vollen Leistung erwartet.

g) Laufzeit von Versicherungsverträgen

Für Verbraucherverträge gilt ein gesetzliches unabdingbares Kündigungsrecht zum Ablauf des dritten Jahres und jeden folgenden Kalenderjahres.

h) Vorläufige Deckung

Der Inhalt einer vorläufigen Deckungszusage ist für Verbraucher oft unklar. Künftig soll eine Bezugnahme auf die sog. Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) genügen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Bei Unklarheiten bezüglich der relevanten Bedingungen werden diese Bedingungen Vertragsbestandteil, welche für Sie als Versicherungsnehmer am günstigsten sind.

i) Zahlungsverzug

Bei Nichtzahlung der Erstprämie kann der Versicherer künftig nicht mehr zurücktreten, wenn der Kunde den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Außerdem ist festgelegt worden, dass der Versicherer weiterhin durch die ausdrückliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann. Wenn er jedoch die fällige Erstprämie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gerichtlich geltend macht, gilt dies künftig nicht mehr als Rücktritt.

j) Abschaffung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie

Bislang mussten Versicherungsnehmer bei Kündigung oder Rücktritt die volle Jahresprämie erbringen. Zukünftig muss der Versicherungsnehmer die Prämie lediglich bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung oder des Rücktritts ausgleichen.

k) Textform

Zur Erleichterung der Korrespondenz soll zukünftig die Abgabe von Erklärungen per E-Mail-Schriftverkehr möglich sein.

l) Verjährung und Ausschlussfrist

Die bisherige Klageausschlussfrist von sechs Monaten wird abgeschafft. Damit entsprechen die Verjährungsfristen im Versicherungsrecht weitgehend denen des Zivilrechtes.

m) Recht der Versicherungsvermittlung

Seit dem 22.05.2007 sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verpflichtet, den Versicherungsnehmer nach den Vorschriften der sog. EU-Vermittlerrichtlinie zu beraten und dessen Wünsche und Bedürfnisse in diesem Sinne zu erfragen. Beratungsgespräche, welche Sie mit Maklern oder Vertretern führen, müssen von diesen dokumentiert werden, da bei einem Beratungsfehler der Vermittler schadensersatzpflichtig ist.

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