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Haftungsfalle Patienteneinwilligung

Fehlende Patienteneinwilligung bildet häufig Haftungsfalle im Praxisalltag

Der sechste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen VI Z R 35/06) hat den Sorgfaltsmaßstab und die Pflicht zur Aufklärung bei Anwendung einer sog. Außenseitermethode definiert und hierbei den Umfang der Aufklärungspflichten eines Arztes - insbesondere bei Anwendung einer solchen Methode - dargestellt und im Einzelnen definiert.

In Zeiten, in welchen der Praxisalltag hektischer und schneller wird, verändern sich Marktbedingungen sowohl für Ärzte als auch für Patienten erheblich. Leider wird von Seiten der Praxisinhaber oftmals nicht ausreichend dagegen gesteuert. Viele Ärzte sind nicht ohne Weiteres in der Lage, sich von eingeschliffenen Praxismechanismen zu trennen und geraten somit in eine haftungsträchtige Spirale. Der Grundsatz, dass jeder ärztlicher Eingriff und jede Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst zu entsprechen hat, wird seit mehreren Jahrzehnten als feststehend zu betrachten sein.

Im vorliegend vom BGH entschiedenen Fall fehlte es wie so oft an der ordnungsgemäßen Einholung der Patienteneinwilligung. Dabei existieren eine ganze Anzahl von ärztlichen Eingriffen, welche eine spezielle Einwilligung erfordern. So gibt es unter anderem für die Extraktion von Weisheitszähnen eine spezielle Einwilligungserklärung, von der Zahnärzte aber beinah regelmäßig keinen Gebrauch machen. Allein diese Tatsache kann zum Verlust eines Haftungsprozesses führen.

Kommt es nämlich, wie vorliegend, zu einem Behandlungsfehler und liegt die spezielle Einwilligung des Patienten inkl. der spezifischen Gefahrenaufklärung betreffend die besondere Methode nicht vor, so haftet der Behandler für die entstandenen Schäden beim Patienten. Hierbei sind zu Gunsten des Patienten nicht nur aktuelle Schäden zu ersetzten, sondern auch solche, die sich langfristig als Folgeschäden ergeben können.

In trügerischer Sicherheit wiegen sich viele Ärzte, indem sie auf das Bestehen ihrer Haftpflichtversicherung vertrauen, jedoch sollte nicht übersehen werden, dass die Versicherungsbedingungen häufig vorsehen, dass Fahrlässigkeit oder jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz nicht umfasst sein soll.

Das Thema sollte von der Ärzteschaft zur Beseitigung von Haftungsquellen konfliktbewusst und aktiv angegangen werden. Praxisinhabern wird empfohlen, ihre Standards von einem auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggf. entsprechenden Rechtsrat einzuholen.

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