Kein Auskunftsanspruch des Patienten zur Haftpflichtversicherung des Arztes

Kein Auskunftsanspruch des Patienten zur Haftpflichtversicherung des Arztes

Der Senat des Kammergerichts Berlin hat mit Beschluss vom 04.10.2018 – 20 U 113/17 – entschieden, dass Patienten gegenüber ihrem behandelnden Arzt keinen Anspruch auf Auskunft darüber haben sollen, ob und bei wem dieser haftpflichtversichert ist bzw. war. Da ein Auskunftsanspruch - wegen fehlender gesetzlicher Regelung - generell verneint wird, ist davon auszugehen, dass die Absage damit auch für den Versicherungsumfang und die Deckungssumme gilt.

Mit einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Auskunftsklagen erreichen bereits den Mindeststreitwert von 20.000 € nicht. Dies wirft die praktische Frage auf, wie ein Patientenanwalt das Risiko minimieren kann, dass sein Mandant am Ende eines Prozesses im Arzthaftungsrecht wegen Behandlungsfehler zwar mit einem stattgebenden Urteil, aber dennoch mit leeren Händen dasteht.

Mediziner ohne Versicherungsschutz – ein wachsendes Problem?

Die Bundesärztekammer spricht von Einzelfällen. Verbraucherschützer schlagen Alarm:

  • Nach Schätzungen von Experten werden jeden Monat etwa 550.000 Patienten von Medizinern ohne Versicherungsschutz behandelt.
  • Wesentlich häufiger noch dürften die Fälle sein, in denen der Versicherungsumfang für den Ausgleich schwerer Schäden nicht ausreicht.

Kommt es im Rahmen der Behandlung dann zu schweren Schäden, muss der Arzt auf deren Ersatz jedenfalls teilweise persönlich in Anspruch genommen werden. Dies führt in der Regel zur Insolvenz und im Ergebnis dazu, dass der geschädigte Patient am Ende meist auf seinen Schäden sitzen bleibt.

Auskunftsanspruch liegt laut Kammergericht nicht vor

Verbraucherschützer fordern deshalb die Verankerung eines Meldesystems im Patientenrechtegesetz. Der juristische Weg ist bei der derzeitigen Rechtslage versperrt, jedenfalls aus Sicht des Kammergerichts: Ein Patient wollte seinen Zahnarzt zur Auskunft über dessen Haftpflichtversicherer zwingen. Er argumentierte, dass andere Berufsordnungen einen solchen Anspruch vorsähen (§ 51 Abs. 6 BRAO, § 67 Abs. 4 StBerG oder § 19a Abs. 6 BNotO) und wollte einen Auskunftsanspruch in analoger Anwendung dieser Vorschriften erzwingen.

Das Kammergericht sah dies aber anders: Es fehle bereits an einer für die Analogie notwendigen vergleichbaren Interessenlage. Während der Kläger die Auskunft direkt von seinem Arzt begehre, sähen die genannten Berufsordnungen lediglich Auskunftsansprüche gegenüber der jeweiligen Berufskammer vor. Gegen die Berufsträger selbst besteht auch nach diesen Vorschriften kein Auskunftsanspruch.

Problematik für den geschädigten Patienten

Da die Ärztekammern in ihren Satzungen zwar eine Haftpflichtversicherung von ihren Mitgliedern verlangen (ohne hieran allerdings die Zulassung zur Berufsausübung zu knüpfen!), zugleich aber auf eine entsprechende Meldepflicht verzichten, stellt sich in der Praxis das Problem, dass Opfer von Behandlungsfehlern ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko tragen müssen: Geraten sie an einen Mediziner, der nicht (ausreichend) versichert ist, bleiben sie (teilweise) auf Ihren Schäden sitzen.

Worauf der Patientenanwalt achten muss

Patientenvertreter müssen sich dieses Problems bewusst sein. Vor allem bei schweren Schäden müssen sie frühzeitig versuchen, den Versicherungsschutz des Gegners zu klären. Dabei müssen sie wissen, dass der Deckungsumfang aller deutschen Krankenhäuser (und der dortigen Behandler) umfassend und die Deckungssummen dort mindestens 5 Mio. € betragen, in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oft sogar 30 Mio. €.

Sie müssen aber auch wissen, dass Zahnärzte auf materielle Schäden (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarf, Behandlungs-, Pflege- und Beerdigungskosten etc.) meist überhaupt nicht versichert sind und ambulant tätige Ärzte oft nur mit zu geringen Deckungssummen.

Verweigert der Gegner in solchen Fällen tatsächlich die Auskunft über den Haftpflichtversicherer und den vereinbarten Deckungsumfang oder ist die Deckung nach der erteilten Auskunft mutmaßlich zu niedrig, muss der Anwalt eine Strategie zur Sicherung der Ansprüche seines Mandanten entwickeln.

Welche Deckungssumme verlangt welche Strategie?

Hierzu gehören zunächst Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Arztes, z.B. über eine Bonitätsauskunft und/oder die Ermittlung von Grundeigentum (Grundbucheinsichten kann jeder Notar ohne Darlegung eines besonderen Interesses vornehmen). Wenn möglich, kann auch eine Detektei beauftragt werden. Die so ermittelten Umstände können dann bei einer später möglicherweise erforderlichen Anfechtungsklage (des Insolvenzverwalters) verwendet werden.

Bei Gemeinschaftspraxen und bei jeder anderen, in Form einer GbR geführten Gesellschaft müssen bei unzureichender Haftpflichtdeckung sämtliche Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden.

Schließlich ist auch an eine Haftung des Versicherungsmaklers (d.h. die Sicherung des möglicherweise bestehenden Quasi-Deckungsanspruchs gegen diesen) zu denken. Häufig beruhen zu geringe Deckungssummen auf (grob) fahrlässig unterlassener Beratung über die Notwendigkeit deren Anpassung an heutige Schadenssummen.

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Der Senat des Kammergerichts Berlin hat mit Beschluss vom 04.10.2018 – 20 U 113/17 – entschieden, dass Patienten gegenüber ihrem behandelnden Arzt keinen Anspruch auf Auskunft darüber haben sollen, ob und bei wem dieser haftpflichtversichert ist bzw. war. Da ein Auskunftsanspruch - wegen fehlender gesetzlicher Regelung - generell verneint wird, ist davon auszugehen, dass die Absage damit auch für den Versicherungsumfang und die Deckungssumme gilt.

Mit einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Auskunftsklagen erreichen bereits den Mindeststreitwert von 20.000 € nicht. Dies wirft die praktische Frage auf, wie ein Patientenanwalt das Risiko minimieren kann, dass sein Mandant am Ende eines Prozesses im Arzthaftungsrecht wegen Behandlungsfehler zwar mit einem stattgebenden Urteil, aber dennoch mit leeren Händen dasteht.

Mediziner ohne Versicherungsschutz – ein wachsendes Problem?

Die Bundesärztekammer spricht von Einzelfällen. Verbraucherschützer schlagen Alarm:

  • Nach Schätzungen von Experten werden jeden Monat etwa 550.000 Patienten von Medizinern ohne Versicherungsschutz behandelt.
  • Wesentlich häufiger noch dürften die Fälle sein, in denen der Versicherungsumfang für den Ausgleich schwerer Schäden nicht ausreicht.

Kommt es im Rahmen der Behandlung dann zu schweren Schäden, muss der Arzt auf deren Ersatz jedenfalls teilweise persönlich in Anspruch genommen werden. Dies führt in der Regel zur Insolvenz und im Ergebnis dazu, dass der geschädigte Patient am Ende meist auf seinen Schäden sitzen bleibt.

Auskunftsanspruch liegt laut Kammergericht nicht vor

Verbraucherschützer fordern deshalb die Verankerung eines Meldesystems im Patientenrechtegesetz. Der juristische Weg ist bei der derzeitigen Rechtslage versperrt, jedenfalls aus Sicht des Kammergerichts: Ein Patient wollte seinen Zahnarzt zur Auskunft über dessen Haftpflichtversicherer zwingen. Er argumentierte, dass andere Berufsordnungen einen solchen Anspruch vorsähen (§ 51 Abs. 6 BRAO, § 67 Abs. 4 StBerG oder § 19a Abs. 6 BNotO) und wollte einen Auskunftsanspruch in analoger Anwendung dieser Vorschriften erzwingen.

Das Kammergericht sah dies aber anders: Es fehle bereits an einer für die Analogie notwendigen vergleichbaren Interessenlage. Während der Kläger die Auskunft direkt von seinem Arzt begehre, sähen die genannten Berufsordnungen lediglich Auskunftsansprüche gegenüber der jeweiligen Berufskammer vor. Gegen die Berufsträger selbst besteht auch nach diesen Vorschriften kein Auskunftsanspruch.

Problematik für den geschädigten Patienten

Da die Ärztekammern in ihren Satzungen zwar eine Haftpflichtversicherung von ihren Mitgliedern verlangen (ohne hieran allerdings die Zulassung zur Berufsausübung zu knüpfen!), zugleich aber auf eine entsprechende Meldepflicht verzichten, stellt sich in der Praxis das Problem, dass Opfer von Behandlungsfehlern ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko tragen müssen: Geraten sie an einen Mediziner, der nicht (ausreichend) versichert ist, bleiben sie (teilweise) auf Ihren Schäden sitzen.

Worauf der Patientenanwalt achten muss

Patientenvertreter müssen sich dieses Problems bewusst sein. Vor allem bei schweren Schäden müssen sie frühzeitig versuchen, den Versicherungsschutz des Gegners zu klären. Dabei müssen sie wissen, dass der Deckungsumfang aller deutschen Krankenhäuser (und der dortigen Behandler) umfassend und die Deckungssummen dort mindestens 5 Mio. € betragen, in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oft sogar 30 Mio. €.

Sie müssen aber auch wissen, dass Zahnärzte auf materielle Schäden (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarf, Behandlungs-, Pflege- und Beerdigungskosten etc.) meist überhaupt nicht versichert sind und ambulant tätige Ärzte oft nur mit zu geringen Deckungssummen.

Verweigert der Gegner in solchen Fällen tatsächlich die Auskunft über den Haftpflichtversicherer und den vereinbarten Deckungsumfang oder ist die Deckung nach der erteilten Auskunft mutmaßlich zu niedrig, muss der Anwalt eine Strategie zur Sicherung der Ansprüche seines Mandanten entwickeln.

Welche Deckungssumme verlangt welche Strategie?

Hierzu gehören zunächst Ermittlungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Arztes, z.B. über eine Bonitätsauskunft und/oder die Ermittlung von Grundeigentum (Grundbucheinsichten kann jeder Notar ohne Darlegung eines besonderen Interesses vornehmen). Wenn möglich, kann auch eine Detektei beauftragt werden. Die so ermittelten Umstände können dann bei einer später möglicherweise erforderlichen Anfechtungsklage (des Insolvenzverwalters) verwendet werden.

Bei Gemeinschaftspraxen und bei jeder anderen, in Form einer GbR geführten Gesellschaft müssen bei unzureichender Haftpflichtdeckung sämtliche Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden.

Schließlich ist auch an eine Haftung des Versicherungsmaklers (d.h. die Sicherung des möglicherweise bestehenden Quasi-Deckungsanspruchs gegen diesen) zu denken. Häufig beruhen zu geringe Deckungssummen auf (grob) fahrlässig unterlassener Beratung über die Notwendigkeit deren Anpassung an heutige Schadenssummen.