Startseite › Kein Schadenersatz bei „schulbezogener“ Schneeballschlacht
Schneeballschlachten sind unter Kindern sehr beliebt. Über damit verbundene Risiken machen sie sich in der Regel natürlich keine Gedanken. Ein Schneeball kann jedoch auch "ins Auge gehen". Mit einer solchen Situation hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen (BGH vom 15. Juli 2008, Az. VI ZR 212/07).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall befanden sich zwei Oberschüler ca. 100 m von der Schule entfernt nach Schulschluss an einer Bushaltestelle und bewarfen sich gegenseitig mit Schneebällen. Ein Schneeball traf einen der Schüler, aus ca. 6 m Entfernung kommend, am linken Auge.
Eine Augapfelprellung sowie eine Orbitabodenfraktur waren die Folge. Nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Schädiger von der Haftung befreit, wenn er den Schaden seines Mitschülers durch eine schulbezogene Tätigkeit verursacht hat.
Laut BGH ist maßgeblich, ob die schadensverursachende Handlung auf der typischen Gefährdung aus engem schulischen Kontakt beruht und deshalb einen inneren Bezug zum Besuch der Schule aufweist. Schulbezogen seien insbesondere Verletzungshandlungen, die aus Spielereien, Neckereien und Raufereien unter den Schülern hervorgingen, ebenso Verletzungen, die in Neugier, Sensationslust und dem Wunsch, den Schulkameraden zu imponieren, ihre Erklärung fänden.
Dasselbe gelte für Verletzungshandlungen, die auf übermütigen und bedenkenlosen Verhaltensweisen in einer Phase der allgemeinen Lockerung der Disziplin - insbesondere in den Pausen oder auf Klassenfahrten oder nach Beendigung des Unterrichts oder während der Abwesenheit der Aufsichtspersonen - beruhten.
In der Schule ergäben sich Unfallgefahren insbesondere aufgrund gruppendynamischer Prozesse, die der Unterricht und das erzwungene Zusammensein im schulischen Bereich verursachten. Spielerisches oder auch aggressives Verhalten sei hier vielfach typisch und trete insbesondere vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und beim Verlassen der Schule auf, ohne dass es seinen Bezug zum schulischen Geschehen verliere.
Sofern sich spielerisches oder aggressives Verhalten nach Verlassen des Schulgeländes noch auf die innere schulische Verbundenheit von Schädiger und Verletztem zurückführen lasse, sei eine Schulbezogenheit zu bejahen. Dies gelte zumindest dann, wenn eine engere räumliche und zeitliche Nähe zu dem organisierten Betrieb der Schule bestehe.
Wird ein Schüler bei einer „schulbezogenen Tätigkeit“ durch einen Mitschüler verletzt, ist die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Schädiger ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte oder der Unfall auf dem Schulweg geschah. In diesen Fällen haftet der Schädiger. Die gesetzliche Unfallversicherung springt in jedem Fall ein und übernimmt zum Beispiel die Kosten einer notwendigen Heilbehandlung.
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