Krankentagegeldleistungen in der privaten Krankenversicherung – Bundesgerichtshof stärkt Versicherer

Private Krankenversicherungsverträge beinhalten regelmäßig eine Klausel, wonach Krankentagegeldleistungen nur erbracht werden müssen, solange der Versicherte zwar arbeitsunfähig, nicht jedoch berufsunfähig ist.

Krankentagegeldleistungen nur bei Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist. Der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist im Gerichtsprozess vom Versicherer zu beweisen, da er sich mit dieser Behauptung von seiner Leistungspflicht für Krankentagegeldleistungen lösen will.

In einem vom Versicherer später angefochtenen Urteil hatte das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass sich der Versicherer für den von ihm zu führenden Beweis der Berufsunfähigkeit nicht auf ärztliche Befunde berufen darf, von denen er erst nach seiner Behauptung der Berufsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat.

Im konkreten Fall hatte der Versicherer sogar erst durch das im Gerichtsprozess eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von (weiteren) ärztlichen Untersuchungsergebnissen erfahren, welche die Behauptung der Berufsunfähigkeit stützten. Daher hatte das Oberlandesgericht Köln der Forderung der Klägerin auf weitere Krankentagegeldleistungen zum Teil stattgegeben.

BGH stärkt Position der Versicherer in Sachen Krankentagegeldleistungen

In seinem Urteil vom 20. Juni 2012 hat der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 141/11) jedoch anders entschieden und damit die Position der Versicherer gestärkt: Dem obersten Gericht zufolge dürfe sich der Versicherer für den von ihm zu führenden Beweis der Berufsunfähigkeit auf alle ärztlichen Berichte und Untersuchungsergebnisse stützen. Es sei nicht entscheidend, wann der Versicherer von diesen Befunden Kenntnis erlangt habe.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann es für Ihren Fall von ausschlaggebender Bedeutung sein, von welchen ärztlichen Untersuchungsergebnissen Ihr Krankenversicherer Kenntnis erlangt. Eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf sich der Krankenversicherer nicht mehr auf ihm erst danach zur Kenntnis gelangte Untersuchungsergebnisse berufen darf, existiert nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht.

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