Startseite › Laternenfeste und Martinsumzüge – Haftung und Versicherungsschutz
Laternenumzüge sind jedes Jahr eine besondere Freude für kleine Laternenbastler und deren Eltern. Nahezu jeder Kindergarten und jede Grundschule veranstaltet einen Umzug oder ein Lichterfest. Neben dem Wandern im Dunkeln bieten auch offene Feuerstellen und der Einsatz eines Reitpferdes einiges Potential für Unfälle mit Personenschäden.
Da Kita oder Schule Veranstalter dieser Feste sind, haben die Lehrerinnen und Lehrer bzw. die Erzieherinnen und Erzieher die Aufsichtspflicht.
Oft nehmen aber auch Eltern am Laternenumzug teil. Diese haben dann zusätzlich die Aufsichtspflicht. Sind die Eltern jedoch nicht anwesend, haben die Lehrer:innen und Erzieher:innen die alleinige Aufsicht und müssen praktisch den Job für die Eltern der ihnen anvertrauten Kinder mit erledigen.
Es kam in der Vergangenheit gelegentlich auch zu Unfällen mit Radfahrern oder PKW. Hier ist die Haftungssituation meistens klar: Die KFZ-Haftpflicht muss die Schäden an Mensch, Tier und Sachen ersetzen.
Ein Mitverschulden der Kinder oder Aufsichtspflichtigen kommt praktisch so gut wie nie in Betracht. In diesem Zusammenhang interessant: Vor einiger Zeit gab es ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln in einem Fall, bei dem ein Kind während der Aufsicht der Tagesmutter zu Schaden gekommen war (Urteil vom 13. August 2015, Az.: I-8 U 67/14). Die Frage der Aufsichtspflicht ist hiernach anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls (Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes; objektive und subjektive Gefahrenlage etc.) festzustellen.
Haben Erzieher:innen oder Lehrer:innen die Aufsichtspflicht verletzt, so haften Kita oder Schule uneingeschränkt für Sachschäden.
Bei Personenschäden ist dies jedoch anders: Hier haftet die Einrichtung nicht. Das liegt an der gesetzlichen Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII. Hiernach haften Kita oder Schule nur bei vorsätzlichem Handeln. Diese besondere Haftungsprivilegierung führt aber nicht automatisch zu Ungerechtigkeiten. In Deutschland sind in Kitas und Schulen alle Kinder, Schüler und Mitarbeiter:innen durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Die Gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse) übernimmt unter anderem die Kosten für notwendige Heilbehandlungen und Pflege nach derartigen Arbeitsumfeld-bezogenen Unfällen.
Der Gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift auch bei sogenannten Wegeunfällen auf dem direkten Weg von oder zu Kita und Schule. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Familien den Kitas und Schulen diese Unfälle unbedingt umgehend melden.
Der Unfall muss von der Unfallkasse als Versicherungsfall eingestuft werden, hierauf sollten Eltern und auch die Einrichtungen stets penibel achten.
Der Pferdehalter haftet verschuldensunabhängig allein aus der spezifischen Tiergefahr.
Wird das Pferd beruflich oder gewerblich genutzt, kann sich der Pferdehalter auf § 833 BGB berufen und haftet bei nachgewiesener Sorgfalt nicht. Auch wenn der Pferdehalter nachweisen konnte, dass der Schaden trotz gebotener Sorgfalt eingetreten wäre, könnte sich der Pferdehalter entlasten.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, prüft und entscheidet das Gericht genau, ob diese günstige Vorschrift überhaupt angewandt werden kann. So war es auch in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (Urteil BGH vom 14. Februar 2017 -Az: VI ZR 434/15-):
Wird bei einem Laternenumzug ein Kind oder auch ein begleitender Erwachsener durch das Pferd verletzt, hängt die Haftung des Pferdehalters also davon ab, ob das Tier der Erwerbstätigkeit dient oder nicht.
Ist das Pferd nur Liebhaberei und Hobby, haftet der Pferdehalter ungeachtet angewandter Sorgfalt immer. Für derartige Situationen sollte der Pferdehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Sollte es also wirklich zum Schlimmsten kommen und der Laternenumzug mit einem Personenschaden geendet haben, suchen Sie immer den Rat eines Rechtsanwalts, der sich auf Personenschäden spezialisiert hat.
Vertrauen Sie uns Ihren Fall an, wir helfen Ihnen gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen u.a. Ihnen folgende Fachanwälte zur Verfügung:
Redaktion Personenschaden
Spezialisiert auf Mandate bei schweren und schwersten Personenschäden nach Unfällen: Joachim Laux und Almuth Arendt-Boellert, beide jeweils Fachanwälte für Versicherungs- und Medizinrecht. Für die Durchsetzung Ihrer umfassenden Ansprüche auf individuelles Schmerzensgeld und Schadenersatz, der häufig deutlich über den Durchschnittswerten der Tabellen liegt. Kontakt aufnehmen