Startseite › OLG schützt Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers in der PKV
Aufgrund der seit Januar 2009 geltenden Krankenversicherungspflicht ist die Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages der privaten Krankenversicherung (PKV) grundsätzlich erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, im Anschluss an den gekündigten Vertrag ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer krankenversichert zu sein. Das OLG schützt die Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers.
Im Rahmen einer privaten Krankheitskostenversicherung sind jedoch häufig nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch weitere Personen wie z.B. der Ehegatte des Versicherungsnehmers und/oder dessen Kinder als sog. versicherte Personen mitversichert.
Dabei stellt sich die Frage, ob die Kündigung des Versicherungsschutzes für eine volljährige mitversicherte Person durch den Versicherungsnehmer ebenfalls nur dann wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis für eine Anschlussversicherung der bislang mitversicherten Person erbringt.
Diese Frage wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 08. März 2013, 20 U 218/12) verneint. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater als Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz für seinen in seiner privaten Krankheitskostenversicherung mitversicherten volljährigen Sohn gekündigt. Der Sohn hatte in der Folgezeit keinen neuen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so dass der Vater den Nachweis der Anschlussversicherung nicht erbringen konnte.
Der Krankenversicherer hatte die Kündigung daher nicht anerkannt.
Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass die Kündigung auch ohne den Nachweis der Anschlussversicherung wirksam sei.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezüglich der Dispositionsfreiheit ist zu begrüßen, schützt sie doch die Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers, ohne die versicherte Person rechtlos zu stellen.
Da sich das Ergebnis des Oberlandesgerichtes jedoch nicht in der gewünschten Eindeutigkeit aus dem Gesetz ableiten lässt und zu der Frage der Nachweispflicht bei volljährigen Mitversicherten auch die gegenteilige Auffassung vertreten wird, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser hat über den Fall noch nicht entschieden.
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Rechtsanwältin Almuth Arend-Boellert: Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht. Die "Geheimwaffe" für Mandanten, wenn private Unfall- oder Krankenversicherungen Zahlungen oder Leistungen verweigern. Zudem ist sie spezialisiert auf Schadensrecht bei Personenschäden. Wenn es um die Anerkennung von Berufsunfähigkeiten durch die private Berufsunfähigkeitsversicherer geht, wird sie ebenfalls zur leidenschaftlichen Kämpferin. Kontakt aufnehmen