Startseite › Private Krankenversicherung muss auch bei durch Mobbing bedingter Arbeitsunfähigkeit zahlen
Umgangssprachlich ausgedrückt bedeutet Mobbing, dass jemand – zumeist am Arbeitsplatz, aber auch in anderen Organisationen – fortgesetzt geärgert, schikaniert, in passiver Form als Kontaktverweigerung mehrheitlich gemieden oder in sonstiger Weise in seiner Würde verletzt wird.
Eine allgemein anerkannte Definition gibt es nicht. Die Auswirkungen von Mobbing sind sowohl im beruflichen wie im privaten Bereich deutlich spürbar. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht selten die Folge. Oftmals kommt in diesen Situationen der private Krankenversicherer seiner Leistungspflicht nicht nach, weswegen sich nun sogar der Bundesgerichtshof mit diesem Thema beschäftigt hat.
Mit Urteil vom 09. März 2011 (Az. IV ZR 137/10) bejahte der Bundesgerichtshof (BGH) den Anspruch eines Versicherungsnehmers (VN) einer Krankentageversicherung auf Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Mobbing.
In der Vergangenheit entzogen sich die Versicherer erfolgreich mit der Begründung ihrer Leistungspflicht, es läge eine bloße "Arbeitsplatzunverträglichkeit" vor. An einem anderen Arbeitsplatz ohne Mobbing sei der VN nicht allgemein arbeitsunfähig.
Dieser Auffassung ist der BGH nunmehr eindeutig entgegengetreten. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erfolge streng arbeitsplatzbezogen. Es müsse immer auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausprägung abgestellt werden. Auf die Ursache der Krankheit komme es nicht an.
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Redaktion Versicherungsrecht
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