Startseite › Unfallversicherung: Muskelfaserriss ein Unfallereignis?
Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in einer Entscheidung vom 10. Januar 2012 (Az.: 25 U 3980/11) die Frage entschieden, ob bei einem Muskelfaserriss beim Fußballspiel ein Unfallereignis im Sinne der AUB vorliegt und dies bejaht.
Der klagende Versicherungsnehmer hatte als Torwart bei einem Abschlag einen Muskelfaserriss und hierdurch einen Dauerschaden erlitten. Der Versicherer lehnte die Erbringung von Invaliditätsleistungen von über 7.000,00 Euro mit dem Argument ab, ein Abschlag beim Fußball sei willensgesteuert und stelle keine plötzliche Einwirkung von außen dar.
Das Gericht gab dem klagenden Versicherungsnehmer recht. Für die Frage, ob eine Auswirkung von "außen" komme, gehe es allein um das Ereignis, dass unmittelbar zur Gesundheitsschädigung führe. Die Ursache für dieses Ereignis bleibe bei der Bewertung außer Betracht. Bei dem Abschlag handele es sich zwar um eine willensgesteuerte Eigenbewegung des Versicherungsnehmers, der Muskelfaserriss entstand jedoch durch den Aufprall des Balles auf das Bein und kam somit von außen. Dies geschah auch "plötzlich". Hierbei komme es ebenfalls nicht auf die Eigenbewegung an.
Das Merkmal diene lediglich der zeitlichen Abgrenzung zu allmählichen Entwicklungen. Hier habe sich die Einwirkung des Balles auf das Bein des Versicherungsnehmers in einem kurzen Zeitraum verwirklicht.
Ein geplanter Vorgang schließe die Plötzlichkeit nicht aus. Auch sei die Gesundheitsschädigung "unfreiwillig" gewesen. Dieses Merkmal beziehe sich erkennbar nicht auf das Unfallereignis selbst - also das Zusammentreffen von Ball und Fuß -, sondern auf die eingetretene Schädigung, hier den Muskelfaserriss. Diesen habe der Versicherungsnehmer unfreiwillig erlitten, auch wenn der Abschlag vorsätzlich erfolgte. Der Versicherungsnehmer vertraute hier darauf, dass keine Schäden eintreten werden.
Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn auch die Verletzung selbst billigend in Kauf genommen wird, wovon regelmäßig nicht auszugehen sei.
Der Versicherer wurde zur Erbringung der Invaliditätsleistungen verurteilt.
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