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Versteifung des Handgelenks & Private Unfallversicherung

Das Landgericht Paderborn (LG) hat in einer Entscheidung vom 26. September 2012 (Az.: 3 O 202/12) die Frage entschieden, nach welchem Invaliditätsgrad die vertragliche Leistung im Falle eines versteiften Handgelenks bei einer privaten Unfallversicherung zu bemessen ist. Danach richte sich die Leistung nach den für den "Verlust eines Körperteils" maßgeblichen Vorschriften.

Invalidität in der privaten Unfallversicherung

Der klagende Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung erlitt einen Unfall, durch welchen sein Handgelenk vollständig versteifte, die Handfunktionen waren im Übrigen nicht beeinträchtigt. Hierzu begehrte er eine Invaliditätssumme nach einem Invaliditätsgrad von 55 %. Gegenstand des Vertrages waren die AUB 61, in welchen die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils dessen Verlust (55 %) gleichgestellt war.

Der Versicherer vertrat die Auffassung, das Handgelenk sei kein Körperteil und die übrigen Handfunktionen seien nicht beeinträchtigt. Das LG verurteilte den Versicherer jedoch zur Zahlung und hat damit die "Gelenkrechtsprechung" des BGH erstmals auf die AUB 61 angewandt.

Verlust laut AUB gleichgesetzt mit Gebrauchsunfähigkeit

Versicherungsbedingungen seien aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse auszulegen. Danach werde der Versicherungsnehmer beim Lesen der AUB feststellen, dass Verlust und Gebrauchsunfähigkeit gleichgesetzt seien. Werde für den Verlust einer Hand im Handgelenk ein Invaliditätsgrad von 55 % angesetzt, gelte dies danach auch für die Gebrauchsunfähigkeit der Hand im Handgelenk. Bei einer Versteifung sei die Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben.

Das Handgelenk sei auch als Körperteil zu betrachten, dies folge aus dem Sinn der Gliedertaxe. Der Versicherungsnehmer könne annehmen, dass als Körperteil alles zu qualifizieren sei, was in der Gliedertaxe aufgeführt werde. Wolle der Versicherer den Begriff "Körperteil" anders verstanden wissen, müsse er eine entsprechende Definition bereithalten, Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Versicherers. Somit wurde dieser antragsgemäß zur Zahlung der Invaliditätssumme aus einem Invaliditätsgrad von 55 % verurteilt.

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