Startseite › Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung
Leider kommt es für Rechtsschutzversicherte zunehmend nach Rechtsstreitigkeiten zu Folgeverfahren, welche die Gebührenforderung des eigenen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts betreffen.
In jüngerer Zeit sind Rechtsschutzversicherer nämlich dazu übergegangen, ihren Versicherungsnehmern anstelle
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 07. November 2012 (AZ: 281 C 10 621/12) klargestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer mit diesem Vorgehen seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht nachkomme. Das bedeutet, die Versicherung zahlt nicht, bzw. zu wenig.
Von den Rechtsschutzversicherern wird regelmäßig die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Wahlrecht zwischen der Erfüllung der Forderung und der Deckungszusage für eine Klageabwehr zu. Insoweit wurde gern der Vergleich zur Haftpflichtversicherung gezogen und zudem auf den Grundsatz der umfassenden Schuldbefreiung gemäß § 257 BGB verwiesen, wonach es einem Schuldner grundsätzlich freisteht, wie er den Freizustellenden von dessen Verbindlichkeit gegenüber Dritten befreit.
Das AG München verweist dagegen zu Recht darauf, dass § 100 VVG als Hauptleistungspflicht für Haftpflichtversicherer die Abwehr unberechtigter Ansprüche ausdrücklich einschließe, die der Rechtsschutzversicherer jedoch abweichend in § 125 VVG geregelt seien, der einen entsprechenden Umfang nicht vorsehe. Die Rechtsschutzversicherung sei als echte Schadenversicherung ausgestaltet, wobei der Schaden in dem Vermögensnachteil des Versicherungsnehmers durch die für den Rechtsstreit notwendigen Kosten bestehe.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt deshalb auch in ständiger Rechtsprechung darauf ab, dass die Kostenbefreiung die Hauptleistung des Rechtsschutzversicherers sei. Der Schuldfreistellungsanspruch des Versicherungsnehmers werde durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen in Verbindung mit dem VVG konkretisiert. Da dies die vertraglich vereinbarte Leistungsart sei, werde auch die Anwendung des § 257 BGB gesperrt, da diese gesetzliche Regelung hinter vertraglichen Vereinbarungen zurücktrete.
Dies alles ist schwer verdauliche Kost für den rechtsschutzversicherten Bürger. Hier hilft ein spezialisierter Fachanwalt für Versicherunsgsrecht, denn als Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung sollten Sie, schon um das Risiko zu vermeiden, diese Kosten jedenfalls zeitweise selbst tragen zu müssen, unbedingt auf der vereinbarten Freistellung von der Kostenrechnung des Rechtsanwalts bestehen.
Wir kennen die Geschäftspraxis der Rechtsschutzversicherer bestens und stehen Versicherungsnehmern mit unserem qualifiziertem Rat seit Jahren zur Verfügung. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:
Redaktion Versicherungsrecht
Rechtsanwältin Almuth Arend-Boellert: Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht. Die "Geheimwaffe" für Mandanten, wenn private Unfall- oder Krankenversicherungen Zahlungen oder Leistungen verweigern. Zudem ist sie spezialisiert auf Schadensrecht bei Personenschäden. Wenn es um die Anerkennung von Berufsunfähigkeiten durch die private Berufsunfähigkeitsversicherer geht, wird sie ebenfalls zur leidenschaftlichen Kämpferin. Kontakt aufnehmen