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Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung

Leider kommt es für Rechtsschutzversicherte zunehmend nach Rechtsstreitigkeiten zu Folgeverfahren, welche die Gebührenforderung des eigenen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts betreffen.

In jüngerer Zeit sind Rechtsschutzversicherer nämlich dazu übergegangen, ihren Versicherungsnehmern anstelle

  • der sogenannten Freistellung (im Sinne einer Befreiung) von der Kostenrechnung des Anwalts
  • eine Deckungszusage nebst Kostenschutz für ein Klageverfahren zur Abwehr der Gebührenforderung zu geben.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 07. November 2012 (AZ: 281 C 10 621/12) klargestellt, dass ein Rechtsschutzversicherer mit diesem Vorgehen seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht nachkomme. Das bedeutet, die Versicherung zahlt nicht, bzw. zu wenig.

Von den Rechtsschutzversicherern wird regelmäßig die Auffassung vertreten, ihnen stehe ein Wahlrecht zwischen der Erfüllung der Forderung und der Deckungszusage für eine Klageabwehr zu. Insoweit wurde gern der Vergleich zur Haftpflichtversicherung gezogen und zudem auf den Grundsatz der umfassenden Schuldbefreiung gemäß § 257 BGB verwiesen, wonach es einem Schuldner grundsätzlich freisteht, wie er den Freizustellenden von dessen Verbindlichkeit gegenüber Dritten befreit.

Das AG München verweist dagegen zu Recht darauf, dass § 100 VVG als Hauptleistungspflicht für Haftpflichtversicherer die Abwehr unberechtigter Ansprüche ausdrücklich einschließe, die der Rechtsschutzversicherer jedoch abweichend in § 125 VVG geregelt seien, der einen entsprechenden Umfang nicht vorsehe. Die Rechtsschutzversicherung sei als echte Schadenversicherung ausgestaltet, wobei der Schaden in dem Vermögensnachteil des Versicherungsnehmers durch die für den Rechtsstreit notwendigen Kosten bestehe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt deshalb auch in ständiger Rechtsprechung darauf ab, dass die Kostenbefreiung die Hauptleistung des Rechtsschutzversicherers sei. Der Schuldfreistellungsanspruch des Versicherungsnehmers werde durch die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen in Verbindung mit dem VVG konkretisiert. Da dies die vertraglich vereinbarte Leistungsart sei, werde auch die Anwendung des § 257 BGB gesperrt, da diese gesetzliche Regelung hinter vertraglichen Vereinbarungen zurücktrete.

Dies alles ist schwer verdauliche Kost für den rechtsschutzversicherten Bürger. Hier hilft ein spezialisierter Fachanwalt für Versicherunsgsrecht, denn als Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung sollten Sie, schon um das Risiko zu vermeiden, diese Kosten jedenfalls zeitweise selbst tragen zu müssen, unbedingt auf der vereinbarten Freistellung von der Kostenrechnung des Rechtsanwalts bestehen.

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