Startseite › Rechtsschutzversicherung: Nachmeldefrist versäumt?
Die allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen sehen regelmäßig Ausschlussfristen von 2 oder 3 Jahren für die Nachmeldung von Versicherungsfällen nach Beendigung des Versicherungsvertrages vor (Nachmeldefrist). Diese Klausel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend einzuschränken, dass ein Versicherer sich darauf nicht berufen könne, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden treffe. Dies dürfte insbesondere regelmäßig der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist noch gar keine Kenntnis von dem Rechtsschutzfall hatte.
Das OLG Köln setzte sich in seinem Urteil vom 26. März 2013 (AZ: 9 I 75/12) mit der Frage auseinander, ob ein Versicherungsnehmer die Fristversäumung zu verschulden hat, wenn ein Rechtsanwalt vor Fristablauf mit der Prüfung dieser Angelegenheit betraut war:
Der Kläger meldete innerhalb der Nachmeldefrist
Das OLG Köln führt zunächst aus, dass die Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer getrennt von den Ansprüchen gegen die Unternehmensgruppe zu betrachten seien und daher eine eigenständige Meldung des Rechtsschutzfalls erforderlich war. Zwar handele es sich um einen konkret zusammenhängenden Lebenssachverhalt, jedoch unterschieden sich die jeweils geltend gemachten rechtlichen Interessen.
Trotzdem sei der Versicherer zur Gewährung des Kostenschutz verpflichtet, da die Meldung nicht verspätet gewesen sei. Auch ein bevollmächtigter Rechtsanwalt könne immer nur als Wissensvertreter für das konkrete Mandat heran gezogen werden, obwohl er zur umfassenden rechtlichen Prüfung eines Sachverhalts verpflichtet sei, da auf den konkreten Auftrag abzustellen sei.
Gleiches gelte für die Eigenschaft des Rechtsanwalts als Repräsentant oder Wissenserklärungsvertreter. Da die Nachmeldung durch den Rechtsanwalt des Klägers unmittelbar nach seiner Mandatierung zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber den Wirtschaftsprüfern gestellt wurde, war diese nicht verspätet.
Bei Streitigkeiten um Rechtsschutz kommt es regelmäßig auf die durch Gerichte festgestellte (Un-)Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln an. Zwar heißt es zunächst noch „die Versicherung zahlt nicht oder nur teilweise“, doch damit ist das letzte Wort oft noch nicht gesprochen. Zur Beurteilung des konkreten Einzelfalls sollten Versicherungsnehmer daher stets ein auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen.
Wenden Sie sich daher stets an in Rechtsschutzfragen erfahrene Fachanwälte für Versicherungsrecht und vertrauen Sie unter keinen Umständen der fragwürdigen Empfehlungspraxis vieler Rechtsschutzversicherer, die kostengünstige Partnerkanzleien ohne Spezialkenntnisse an die Versicherten vermitteln wollen.
Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung:
Redaktion Versicherungsrecht
Rechtsanwältin Almuth Arend-Boellert: Fachanwältin für Versicherungsrecht und Medizinrecht. Die "Geheimwaffe" für Mandanten, wenn private Unfall- oder Krankenversicherungen Zahlungen oder Leistungen verweigern. Zudem ist sie spezialisiert auf Schadensrecht bei Personenschäden. Wenn es um die Anerkennung von Berufsunfähigkeiten durch die private Berufsunfähigkeitsversicherer geht, wird sie ebenfalls zur leidenschaftlichen Kämpferin. Kontakt aufnehmen