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Schadenanzeige unrichtig oder unvollständig – Probleme mit dem Versicherer

Versicherungsbedingungen sind meist umfangreich und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer schwer verständlich, weshalb er sie im ungünstigen Fall ignoriert. Dabei ist ihr Inhalt alles andere als unwichtig.

Vielmehr enthalten die Klauselwerke regelmäßig eine Vielzahl von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, bei deren Verletzung der (teilweise) Verlust des Versicherungsschutzes droht: Verletzt der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit vorsätzlich, zum Beispiel durch eine unrichtige oder unvollständige Schadenanzeige, ist der Versicherer leistungsfrei. Das kann beispielsweise bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung existenzbedrohend für den Versicherten sein.

Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das Gesetz rechnet allerdings damit, dass der Versicherungsnehmer weder seine Obliegenheiten, noch die Rechtsfolgen ihrer Verletzung kennt und sieht daher für den speziellen Fall von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten eine Belehrungspflicht des Versicherers vor. Danach kann sich der Versicherer nur dann auf (teilweise) Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch "gesonderte Mitteilung in Textform" auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatte.

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Gesonderte Mitteilung in Textform

In seinem Urteil vom 09. Januar 2013 (AZ: IV ZR 197/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt, was unter einer "gesonderten Mitteilung in Textform" zu verstehen ist. Danach bedürfe es zwar keines "Extrablattes", auf welchem die notwendigen Hinweise gesondert von anderen Schriftstücken enthalten seien. Es sei jedoch erforderlich, die Belehrung drucktechnisch derart hervorzuheben, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebe und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden könne.

Hierfür stünden dem Versicherer sowohl drucktechnische Mittel wie eine vom übrigen Text abweichende Schriftart, -größe oder -farbe sowie Fett- oder Kursivdruck und Zeilenabstand als auch grafische Mittel wie Balken, Kästen, Pfeile oder besondere Hintergrundfärbung zur Verfügung. Genüge eine Belehrung diesen Anforderungen, könne sie auch auf einem Schadensmeldungsfragebogen oder in einem Schreiben erfolgen, in dem der Versicherer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles stelle. Denn die Belehrung werde ihrer Warnfunktion gerade dann gerecht, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den an den Versicherungsnehmer gerichteten Fragen erfolge, deren unvollständige oder unrichtige Beantwortung für ihn Gefahren bergen.

Die Ausführungen des BGH sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Versicherer berufen sich regelmäßig auf (vermeintliche) Obliegenheitsverstöße der Versicherungsnehmer, um sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Nach dem hier besprochenen Urteil des BGH werden sie damit in einer Vielzahl von Fällen keinen Erfolg haben.

Allerdings bergen versicherungsrechtliche Streitigkeiten oftmals noch diverse andere Probleme, für deren Erkennen und Lösen es spezieller Fachkenntnisse und Erfahrung bedarf. Als eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei helfen wir Ihnen gerne, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

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