Schlaganfall infolge eines Behandlungsfehlers

Ob der Kläger einen Prozess gewinnt oder verliert, hängt davon ab, wer die Beweislast für die streitigen Fragen trägt. In Arzthaftungsprozessen liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (Kausalität) grundsätzlich beim Kläger. 

Die beklagten Ärzte bestreiten die Kausalität regelmäßig z.B.

  • mit dem Einwand, dass der Gesundheitsschaden nicht durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde, sondern der Grunderkrankung des Patienten zuzurechnen sei, wegen derer er sich überhaupt erst in ärztliche Behandlung begeben habe.
  • Ein anderer Einwand lautet dahingehend, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Behandlerseite die fehlerhaft unterlassenen Untersuchungen durchgeführt habe, weil das Ergebnis der Untersuchungen nicht auf die eigentliche Erkrankung hingewiesen und der Arzt daher mangels Kenntnis der Erkrankung auch nicht die notwendige Therapie eingeleitet habe.

Grober Behandlungsfehler führt zur Umkehr der Beweislast

Der Kausalitätsbeweis ist schwer zu führen. Daher ist es für den Patienten von entscheidendem Vorteil, wenn er das Vorliegen eines sogenannten groben Behandlungsfehlers beweisen kann.

Gelingt ihm dies, kehrt sich die Beweislast um: Nun muss die Behandlerseite beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist, dies gelingt regelmäßig nicht.

So lag die Sache auch in dem vom Oberlandesgericht Koblenz am 25.08.2011 entschiedenen Fall:

  • Der Patient war um 10:45 Uhr mit mentalen Auffälligkeiten in die später beklagte Klinik eingeliefert worden.
  • Ein um 12:30 Uhr angeordnetes CT wurde nicht sofort durchgeführt.
  • Um 15:00 Uhr erlitt der Patient einen Schlaganfall, welcher kurz darauf mithilfe des nunmehr sofort erstellten CT festgestellt wurde.
  • Infolge des Schlaganfalls erlitt der Patient u.a. eine Halbseitenlähmung und verstarb ein Jahr später.

Nach Ansicht des Gerichtes war die Verzögerung der CT-Untersuchung grob fehlerhaft und die Schadenersatzansprüche der Erben des Verstorbenen – diese hatten neben dem Ersatz des materiellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € gefordert – daher dem Grunde nach berechtigt.

Zwar bestritt die Beklagtenseite, dass ein unmittelbar erstelltes CT den ersten Schlaganfall gezeigt hätte, welchen der Patient bereits vor seiner Einlieferung in der Klinik erlitten hatte, und der zunächst fälschlich als epileptischer Anfall gedeutet worden war. Dies konnte auch der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht klar bestätigen.

Daher blieb auch offen, ob die Ärzte nach Vorliegen eines sofort erstellten CT die zur Prävention eines weiteren Schlaganfalls notwendige Therapie eingeleitet und den zweiten Schlaganfall damit verhindert hätten. Diese Ungeklärtheiten gingen wegen der sogenannten Beweislastunkehr zu Lasten der Behandlerseite, die natürlich diesen Beweis schuldig blieb.

Wir beraten Sie gern persönlich
  • Montag bis Donnerstag
  • 09:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag
  • 09:00 bis 14:00 Uhr

Umkehr der Beweislast - eine der vielen Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses

Im Arzthaftungsprozess gibt es viele Besonderheiten. Erfahrungen und Sachkenntnis des Rechtsanwaltes können dem Patienten zum Vorteil gereichen. Wenden Sie sich daher stets an erfahrene Fachanwälte!

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern. Die geschulten Mitarbeiterinnen in unserem modern arbeitenden Sekretariat vermitteln flexibel und vertrauensvoll kurzfristige Gesprächstermine und Erstkontakte. Für eine kompetente Rechtsberatung im Arzthaftungsrecht stehen Ihnen u.a. folgende Fachanwälte zur Verfügung: