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Sieg oder Niederlage-Beweislast im Arzthaftungsprozess

In einer neuen Entscheidung vom 07. Juni 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm wegen Verkennung der Beweislast aufgehoben.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall war die Klägerin mit der Einlieferungsdiagnose eines psychogenen bzw. depressiven Starrezustands (Stupor) in der später beklagten Klinik aufgenommen worden. Die Diagnose war von den Ärzten der beklagten Klinik nicht überprüft worden. Sechs Monate später wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Hirninfarkt erlitten hatte.

Die Klägerin führte ihre bleibenden Sprach- und Schluckstörungen auf die unterlassene Überprüfung der Einlieferungsdiagnose bzw. auf eine unterlassene Befunderhebung zurück. Das OLG hatte die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Störungen durch eine früher einsetzende Therapie bei rechtzeitiger Feststellung des Hirninfarktes verhindert worden wären.

Tatsächlich spielt der Nachweis von Ursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden eine entscheidende Rolle in jedem Arzthaftungsprozess.

Nach den Ausführungen des BGH hatte das OLG die für die Klägerin günstigen Voraussetzungen einer Umkehr der Beweislast verkannt. Im konkreten Fall hätte das OLG prüfen müssen, ob sich dann, wenn die gebotene Abklärung der Diagnose erfolgt und die notwendigen Befunde erhoben worden wären, das Verkennen dieser Befunde als fundamental oder die Nichtreaktion auf diese Befunde als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

Das OLG wird sich mit dem Fall erneut beschäftigen müssen.

Die Frage, wer welche Tatsachen vor Gericht beweisen muss, ist für den Ausgang eines Klageverfahrens von entscheidender Bedeutung. Da im Arzthaftungsprozess besondere Beweislastregeln gelten, sollten Sie sich in Ihrem Fall unbedingt an eine auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei wenden. Wir sind auf diesem Gebiet seit Jahren für unsere Mandanten erfolgreich tätig und übernehmen gerne Ihre Vertretung.

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