Das OLG München hat mit Urteil vom 01. März 2012 (Az. 14 U 2523/11) entschieden, dass ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (AUB) auch dann vorliegt, wenn durch die unbewusste Aufnahme von Allergenen eine allergische Reaktion hervorgerufen wird.
Der Unfallversicherer hatte versucht, die Zahlung der Todesfallsumme zu verweigern. Der auf Nüsse allergisch reagierende Sohn der Klägerin hatte Weihnachten 2009 Schokolade gegessen, welche scheinbar Spuren von Nüssen enthielt. Der Genuss der Schokolade führte zu Juckreiz im Mund sowie zu starken Schwellungen im Mund- und Rachenbereich. Der Sohn verstarb an den Folgen dieser allergischen Reaktion.
Dem OLG München zufolge handele es sich bei der allergischen Reaktion um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Lebensmittelvergiftungen, die auf die Aufnahme verunreinigter Lebensmittel zurückzuführen sind, unterfallen der Definition des Unfallbegriffs als plötzlich, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis welches unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt. Das Gericht sah dieses "von außen einwirkende Ereignis" in dem Aufeinandertreffen der Schokolade mit der Mundschleimhaut.
Die Schokolade wirke somit von außen auf den Körper ein, dies sei auch plötzlich geschehen, da die Allergene innerhalb eines nur kurzen Zeitraumes wirkten. Die zum Tod führende allergische Reaktion stelle die unfreiwillige Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Eine Vorerkrankung sei nicht ersichtlich, da eine allergische Reaktionsbereitschaft für sich genommen keine Krankheit darstelle.
Die Versicherung wurde zur Zahlung der Versicherungssumme verurteilt.
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