Belehrungspflicht des Krankenversicherers

Das Unfallversicherungsrecht ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Das OLG Naumburg hatte sich bereits im vergangenen Jahr (Urteil vom 19. April 2012 - 4 U 37/10) mit der immer wieder relevanten Frage nach den Folgen einer Fristversäumnis, betreffend die sogenannte ärztliche Invaliditätsbescheinigung (ärztliche Feststellung), beschäftigen müssen und hierbei die bereits seit nahezu einem Jahrzehnt existierende Argumentation des BGH herangezogen.

Da wir in unserer täglichen Anwaltspraxis regelmäßig auf derartige Fallkonstellationen stoßen, hierzu das Folgende:

Bei dem klagenden Versicherungsnehmer ergab sich im Rahmen eines MRT wenige Tage nach einem Verhebetrauma, wegen Anhebens seiner bettlägerigen Mutter, ein Wirbelgleiten im Bereich der Lendenwirbelsäule L4/5.

Nach Vorlage des ärztlichen Attestes bei Schadenmeldung an den Unfallversicherer lehnte dieser Leistungspflicht ab, da - was isoliert betrachtet rechtlich zutreffend war - mangels Eigenbewegung kein versicherter Unfall vorliege.

Durch Spätfolgen Invaliditätsleistungen?

Nach späterer Versteifung der Wirbelkörper L4/5 klagte der Versicherungsnehmer auf eine Invaliditätsentschädigung vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht, verlor jedoch. Das Landgericht meinte dabei zu Unrecht, hier fehle die ausreichende ärztliche Feststellung.

Mit seiner Berufung vor dem OLG Naumburg machte der Kläger nun geltend, dass sich der treuwidrige Versicherer hierauf nicht berufen könne. Dies hat das OLG Naumburg unter Verweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit letztlich auch bestätigt.

Zwar genüge das Attest nicht den Anforderungen an die ärztliche Feststellung nach den AUB, jedoch habe hier für den Versicherer auf der Hand gelegen, dass der Versicherungsnehmer annahm, alles Erforderliche getan zu haben. Somit hätte der Versicherer gemäß § 242 BGB den Rechtsirrtum des Versicherungsnehmers aufklären und auf die Ausschlussfrist hinweisen müssen.

Verhalte sich der Versicherer nicht entsprechend, liege Treuwidrigkeit vor. Aus diesem Grunde sei nun zwar nicht Leistungsfreiheit wegen formaler Fristversäumnis, sondern allein wegen fehlenden Unfallereignisses aufgrund anzunehmender Eigenbewegung anzunehmen.

grauer Hintergrund
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Das Unfallversicherungsrecht - kompliziert und doch wichtig

Gerade das Unfallversicherungsrecht bietet wegen seiner enormen Kompliziertheit und der großen Alltagsrelevanz viel Raum für Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und den Unfallversicherern. Nur allzu häufig heißt es: Die Versicherung zahlt nicht.

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