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Unnötige Brustamputation- Oberlandesgericht spricht Klägerin 60.000,00 € Schmerzensgeld zu

Brustkrebs ist die häufigste Krebsart bei Frauen. Die Sinnhaftigkeit regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen dürfte vor diesem Hintergrund außer Frage stehen. Allerdings müssen Vorsorgeuntersuchung und individuelle Aufklärung der Patienten bei "verdächtigen Befunden" Hand in Hand gehen. Andernfalls trifft der Patient - durch den "verdächtigen Befund" höchst alarmiert - unter Umständen eine Entscheidung, die zu erheblichen und im Ergebnis unnötigen Folgen führt.

So geschehen in dem am 17. März 2010 vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall. Bei der späteren Klägerin war bei Mammographien Mikrokalk in beiden Brüsten festgestellt worden. Die verständliche Angst der familiär vorbelasteten Klägerin wurde noch durch die Aussage einer Radiologin, sie lebe mit einer "tickenden Zeitbombe", weiter geschürt.

Aufgabe des behandelnden Gynäkologen wie auch des später die beidseitige Brustamputation (Mastektomie) vornehmenden Arztes wäre es gewesen, ihrer Patientin deren letztlich irrationale Angst zu nehmen und sie durch eine umfassende Aufklärung in den Bereich des Rationalen zurückzuholen.

Alternativ zur radikalen Amputation kam auch eine Hormonbehandlung im Rahmen einer Studie in Betracht. Nach einer den strengen Anforderungen der Rechtsprechung gerecht werdenden Aufklärung hätte sich die Klägerin womöglich gegen den später vorgenommenen Eingriff entschieden.

Wörtlich ist der Entscheidung des OLG zu entnehmen, dass alles dafür sprach, "dass die Klägerin vor allem ihre Ängste verlieren wollte, nicht aber ihre Brüste". Das Gericht sprach der im Zeitpunkt der Amputation 53jährigen Klägerin für den Verlust der beiden Brüste ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € zu. Dabei berücksichtigten die Richter auch, dass spätere Versuche, die Brüste künstlich mit Implantaten zu rekonstruieren, wegen auftretender Komplikationen gescheitert waren.

Selbst im Fall "lege artis" durchgeführter Operationen kommt eine Haftung für einen eingetretenen Schaden in Betracht, wenn dem behandelnden bzw. operierenden Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist. Wegen der mit einem Arzthaftungsfall verbundenen Besonderheiten ist es stets ratsam, sich an einen auf entsprechende Haftungsfälle spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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