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Unzureichende Risikoaufklärung + Stimmbandlähmung = 15.000 € Schmerzensgeld

Die ärztliche Aufklärungspflicht (besonders eine Risikoaufklärung) gilt nicht nur vor therapeutischen Eingriffen sondern auch vor diagnostischen Eingriffen, durch welche erst Befunde erhoben werden sollen, anhand derer der Arzt die Diagnose trifft. Ist die präoperative Aufklärung unzureichend, so ist der Eingriff rechtswidrig und der Arzt zum Ersatz des aus dem Eingriff resultierenden Schadens verpflichtet. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 28. November 2012 zu befassen.

Unzureichende Risikoaufklärung kann zu Schadenersatz führen

Die dortige Klägerin hatte sich einer diagnostischen Lymphknotenentfernung im Halsbereich unterzogen. Vor dem Eingriff war sie von ärztlicher Seite darüber aufgeklärt worden, dass der nervus recurrens (Stimmband) verletzt werden und dies zu einer Stimmbandlähmung führen könnte. Nachdem genau dieses Risiko eingetreten war, forderte die Klägerin Schadenersatz.

Mit Recht, wie das Oberlandesgericht befand. Denn ein medizinischer Laie verstehe den Hinweis auf die Gefahr einer Nervschädigung im Allgemeinen dahingehend, dass sich hieraus allenfalls vorübergehende Ausfälle ergeben könnten. Daher verbleibe eine Aufklärung unvollständig, die dem Patienten nicht vermittele, dass auch ein irreperabler Dauerschaden - wie er bei der Klägerin eingetreten war - eintreten könne.

Angesichts der erheblichen Bedeutung des Sprechvermögens handele es sich um eine medizinische Sachinformation, die jedem Patienten vor einem derartigen Eingriff zuteil werden müsse. Der beklagte Arzt wandte ein, er habe die Klägerin sogar auf das mit dem Eingriff verbundene Risiko einer notwendigen intensivmedizinischen Betreuung hingewiesen und sie habe dennoch in den Eingriff eingewilligt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass sie auch bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung bezüglich einer dauerhaften Stimmbandlähmung als weniger gravierendes Risiko dem Eingriff zugestimmt hätte.

Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten, sondern führte zutreffend aus, dass sich ein Arzt bei dieser Sichtweise stets darauf beschränken könnte, auf die Gefahr des letalen Ausgangs hinzuweisen. Eine solche Sicht verkenne jedoch den Inhalt und die Bedeutung der ärztlichen Aufklärungspflicht.

Präoperative Risikoaufklärung oft nicht ausreichend

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts macht ein weiteres Mal deutlich, welche Bedeutung dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Rahmen seiner Behandlung zukommt. Die präoperative Aufklärung soll ihn in die Lage versetzen, die Risiken des Eingriffs umfassend zu überblicken und eine selbstverantwortliche Entscheidung zu treffen, ob er sich hierauf einlassen will.

Diesem Zweck werden viele präoperative Aufklärungen nicht gerecht, woraus ein nicht unerheblicher Schadenersatzanspruch resultieren kann. Im dargelegten Fall wurden der Klägerin neben dem ihr entstandenen Verdienstausfall (die Klägerin war Telefonistin und infolge der Nervschädigung vorübergehend berufsunfähig) auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € zugesprochen.

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