Startseite › Hygienemängel: Krankenhaus stärker in der Beweispflicht nach Urteil des BGH
Nach Schätzungen des Robert-Koch-Instituts infizieren sich jährlich 600.000 Menschen mit Krankenhauskeimen. Etwa 15.000 versterben sogar jährlich an den Folgen einer Infektion. Dabei könnte ein Großteil dieser Fälle durch einfache Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienestandards vermieden werden.
Dennoch zeigen sich aufgrund einer laxen Einstellung und gefährlicher Sparmaßnahmen leider weiterhin häufig gravierende Hygienemängel im Krankenhaus. Wie die Zahlen zeigen, ist dies mit erheblichen Risiken und schweren gesundheitlichen Folgen für die Patienten verbunden.
Trotzdem fällt es vielen Betroffenen schwer im Schadensfall das Krankenhaus zu verklagen und ihre Ansprüche gegen die Klinik vor Gericht durchzusetzen. Denn dort muss grundsätzlich der Patient darlegen und beweisen, dass seine Erkrankung auf mangelnde Hygiene im Krankhaus zurückgeht.
Da der Patient naturgemäß keine medizinischen Kenntnisse oder Informationen über die Abläufe im Krankhaus hat, ist der Nachweis in den meisten Fällen nur schwer oder gar nicht zu führen.
Diese Beweisnot der Patienten hat auch der BGH erkannt und bereits 2016 entschieden, dass es für deren Darlegungslast genügt, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die einen Hygienefehler vermuten lassen (BGH, Beschluss vom 16.8.2016 – VI ZR 634/15). Dann sei es Sache des Krankenhauses darzulegen, dass die geltenden Hygienestandards des Robert-Koch-Instituts (RKI) eingehalten wurden (sog. sekundäre Darlegungslast).
Diese Rechtsprechung hat der BGH nun mit seinem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17 bestätigt.
Im vorliegenden Fall klagte die Patientin gegen das Krankenhaus, nachdem sie sich im Anschluss an eine dort erfolgte Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) mit Darmbakterien (Enterococcus faecalis) infiziert hatte. In der darauf folgenden Notoperation wurden der Klägerin dann unter anderem die Eierstöcke und der Blinddarm entfernt.
Sie machte geltend, sich entweder während der durchgeführten Operation oder auf Grund der unhygienischen Zustände in ihrem Krankenzimmer infiziert zu haben. Damit hatte sie in den Tatsacheninstanzen aber keinen Erfolg.
Sowohl das Landgericht Lüneburg, als auch das Berufungsgericht (OLG Celle) gingen zwar von einem Verstoß gegen die für die Operation maßgeblichen Hygienestandards aus, stuften diesen jedoch nur als „einfach“ und nicht als „grob“ ein, so dass es nicht zu der notwendigen Beweislastumkehr kam.
Ein grober Behandlungsfehler liegt in der Regel dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen grundlegende, allseits bewährte ärztliche Behandlungsregeln bzw. gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt, so dass sein Vorgehen für jeden Fachmann objektiv unverständlich ist. Dies führt dann nach den besonderen Regeln des Arzthaftungsrechts zur Beweislastumkehr hinsichtlich der (typischen) Schäden des Patienten (§ 630h Abs. 5 Satz 1 BGB). Der Arzt muss in solchen Fällen nachweisen, dass der erlittene Gesundheitsschaden nichts mit seinem Fehler zu tun hat, was meist nicht möglich ist.
Da die Instanzgerichte im Fall der Klägerin nicht von einem „groben“ Behandlungsfehler ausgegangen sind, musste diese also nachweisen, dass die mangelnde Hygiene während der Operation oder auf ihrem Stationszimmer zu der Infektion geführt hatte, was ihr – typischerweise – nicht gelang.
Die Patientin bewies jedoch Durchhaltevermögen und kämpfte vor dem BGH mit Erfolg für ihre Rechte. Dieser hob das Urteil des OLG Celle auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass dem Krankenhaus hinsichtlich der Hygienemängel während der Operation auch Organisationsverschulden vorgeworfen werden könne. Denn dieses habe stets dafür zu sorgen, dass die zur Sicherstellung der Krankenhaushygiene getroffenen Entscheidungen auch umgesetzt werden. Komme es dieser Pflicht nicht nach, stelle dies einen eigenen Fehler dar, der unter Umständen auch als „grob“ zu werten sei und damit zur Umkehr der Beweislast führen könne.
Der BGH hielt auch die Schilderungen der Klägerin zu den unhygienischen Zuständen auf ihrem Stationszimmer für ausreichend, um die sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Krankenhauses auszulösen. Denn der Patient müsse keine konkreten Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vortragen. Vielmehr genüge es, wenn er Tatsachen vortrage, die einen solchen aufgrund der gesundheitlichen Folgen vermuten lassen.
Dann müsse das Krankenhaus die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und des Infektionsschutzes darlegen, wie etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen.
Das Urteil des BGH bestätigt wiederum, dass Klagen der Patienten wegen Hygienefehlern trotz der für sie nachteiligen Beweislage durchaus Erfolg haben können. Die Gerichte dürfen die Anforderungen an Darlegungslast der Patienten nicht überspannen. Allein die Darlegung unhygienischer Zustände kann bei Infektionen im Einzelfall ausreichen, das Krankenhaus zur Erklärung über die von ihm ergriffenen Maßnahmen der Hygiene und des Infektionsschutzes zu zwingen. Gleiches gilt für unzureichend behandelte Infektionen.
Sollten Sie während eines Krankenhausaufenthalts ebenfalls durch einen Hygienefehler betroffen sein, sprechen Sie uns an. Wegen unserer langjährigen Spezialisierung auf Arzthaftung kennen wir die Besonderheiten im Haftungsprozess, berücksichtigen die Beweislastverteilung und beachten die komplizierte Rechtsprechung der höheren Gerichte.
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Rechtsanwalt Joachim Laux: Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht. Gründer und Partner der Kanzlei Laux Rechtsanwälte, Berlin. Spezialisiert auf Behandlungsfehler, Ärztepfusch, Schadensrecht bei schweren und schwersten Unfällen sowie Zahlungs-/Leistungsverweigerungen von Versicherungen. Bekannt aus zahlreichen TV-Interviews. Kontakt aufnehmen