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Versicherungsvertreter und Nettopolicen

Im Bereich der Lebensversicherung besteht ein Trend zur so genannten Nettopolicen. Hierbei werden die Abschlusskosten nicht im Zillmerungsverfahren mit den Prämien verrechnet, sondern gesondert in Rechnung gestellt.

Zwei Modelle beim Abschluss von Nettopolicen

Zwei Modelle sind hier häufig anzutreffen. Zum einen treffen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer eine entsprechende Gebührenvereinbarung. Daneben wird im Versicherungsvertrag häufig eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung getroffen. Wird der Versicherungsvertrag in den ersten Jahren beendet, müssen die Abschlusskosten weiter abgezahlt werden, da eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.

Kontrovers diskutiert wird, ob der Versicherungsvertreter solche Vergütungsvereinbarungen abschließen darf. Im Unterschied zum Versicherungsmakler steht er im Lager des Versicherers. Die der Versicherungswirtschaft nahestehende Literatur und verschiedene Gerichte bejahen dies. Adressaten der Schutzvorschriften zu Gunsten der Versicherungsnehmer seien lediglich die Versicherer selbst. Eine Benachteiligung der Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, vielmehr handele es sich um eine transparente Vertragsgestaltung.

Zulässigkeit von speziellen Vereinbarungen bei Nettopolicen

Es gibt jedoch gute Gründe, die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen zu bezweifeln. Insbesondere werden hier maßgebliche Schutzvorschriften umgangen. Daneben ist fraglich, ob eine solche Vergütungsvereinbarung tatsächlich transparent ist. Daneben wird hierbei übersehen, dass der Versicherungsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Versicherers handelt und dessen "Auge und Ohr" ist. Im Ergebnis handelt somit der Versicherer selbst.

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