Startseite › Vorsicht bei der Schadenregulierung durch Haftpflichtversicherer
Ein schwerer Verkehrsunfall ist immer ein schlimmer Schicksalsschlag und verändert das Leben meist schlagartig:
In solchen Fällen hat die Schadenregulierung der Haftpflichtversicherer existenzielle Bedeutung. Entsprechend kompliziert ist die Berechnung und die Durchsetzung der Schäden.
Dabei sind die Grundvoraussetzungen eigentlich günstig. Die Versicherungen sind - bei bestehender Haftung ihres Versicherungsnehmers - zum vollen lebenslangen Schadenersatz ohne Einschränkungen verpflichtet. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme in Höhe von 7,5 Mio € für Personenschäden reicht hierfür praktisch immer aus.
Die Schmerzensgelder bei Schwerstschäden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Üblich sind derzeit Beträge in Höhe von bis zu 700.000 €.
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine taggenaue Berechnung von Schmerzensgeldern befürwortet. Dies könnte die von den Versicherern zu leistenden Zahlungen auf Millionenbeträge anheben.
Für die Berechnung von Erwerbsschäden gelten erhebliche Erleichterungen. Grundsätzlich wird eine Erwerbstätigkeit (auch bei vorheriger Arbeitslosigkeit) vermutet und das vor dem Unfall erzielte Einkommen (mit üblichen Lohnsteigerungen) zu Grunde gelegt. Seine berufliche Entwicklung ohne den Unfall muss der Geschädigte nur mit Wahrscheinlichkeit (> 50 %) darlegen. Die Höhe seiner Schäden wird dann geschätzt (§ 287 ZPO).
Für Kinder und Jugendliche gelten weitere Erleichterungen. Sie müssen lediglich anhand der Erwerbs- bzw. Ausbildungsbiografien ihrer Eltern, nahen Verwandten und Geschwistern darlegen, wie ihre Ausbildung und ihre Einkommensentwicklung ohne den Unfall verlaufen wären, wobei Zweifel zu Lasten des Schädigers gehen.
Darüber hinaus müssen Kinder und Jugendliche nicht warten, bis ihre Erwerbsschäden tatsächlich entstehen, sondern können diese bereits wesentlich früher feststellen lassen. Erleidet beispielsweise ein 8-jähriges Kind so schwere Schäden, dass eine spätere Berufstätigkeit (wahrscheinlich) ausgeschlossen ist, kann ein bestimmtes späteres Berufsbild und die auf dieser Grundlage zu zahlenden Erwerbsschäden bereits im Kindesalter festgestellt werden.
Völlig anders sieht die Schadenregulierung allerdings in der Praxis aus. Selbst bei eigentlich unstreitiger Haftung verweigern die Haftpflichtversicherer oft die vorbehaltlose Anerkennung ihrer Schadensersatz-Verpflichtung. Teilweise gelingt es ihnen über Jahre, unter Verweis auf Unsicherheiten bei der Schadensberechnung (die immer bestehen!) angemessene Zahlungen zu vermeiden und die Betroffenen mit geringen Abschlagszahlungen abzuspeisen.
Stattdessen wird ihnen empfohlen, sich von Mitarbeitern sog. Reha-Dienste "beraten" zu lassen, die den Versicherern dann wichtige interne Informationen übermitteln, die ihnen weitere Argumente für die Leistungsverweigerung in die Hand geben.
So gerät der Geschädigte immer mehr unter Druck. Er erhält jahrelang keine angemessene Entschädigung und fühlt sich schließlich zu einem ungünstigen Vergleich gezwungen, mit dem er dann - gegen einen bestimmten Abfindungsbetrag - auf die Geltendmachung aller weiteren Ansprüche verzichtet.
Begünstigt werden diese "Regulierungen" oft durch den eigenen Rechtsanwalt des Geschädigten, der im Falle einer außergerichtlichen Einigung erhebliche Gebühren von der Gegenseite erhält und sich gleichzeitig die Mühen eines langjährigen Rechtsstreits spart. Dabei erfährt der Betroffene meist nicht, dass er im Ergebnis eines Rechtsstreits mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Mehrfaches des Abfindungsbetrages erhalten hätte.
Durchkreuzen Sie diese Regulierungspraxis der Versicherer. Lassen Sie sich von einem unabhängigen, in der Abwicklung von hohen Personenschäden erfahrenen Rechtsanwalt beraten, der Ihnen weder von Ihrem Rechtsschutzversicherer empfohlen wurde (weil er mit diesem geringere als die üblichen Gebühren vereinbart hat) noch sich seine Gebühren von der Gegenseite bezahlen lässt.
Ermitteln Sie den tatsächlichen Umfang Ihrer Ansprüche und stellen Sie von Anfang an sicher, dass der Rechtsanwalt bereit und in der Lage ist, sowohl gegen den Haftpflichtversicherer gerichtlich vorzugehen als auch gegen Ihren Rechtsschutzversicherer, wenn dieser die (volle) Kostendeckung verweigern sollte.
Sprechen Sie dabei offen über die Vergütung des Rechtsanwalts. Wenn diese nicht rechtsschutzgedeckt ist und Ihnen die finanziellen Mittel fehlen, besteht oft die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars!
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Redaktion Personenschaden
Spezialisiert auf Mandate bei schweren und schwersten Personenschäden nach Unfällen: Joachim Laux und Almuth Arendt-Boellert, beide jeweils Fachanwälte für Versicherungs- und Medizinrecht. Für die Durchsetzung Ihrer umfassenden Ansprüche auf individuelles Schmerzensgeld und Schadenersatz, der häufig deutlich über den Durchschnittswerten der Tabellen liegt. Kontakt aufnehmen