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Wenn die Urlaubsreise zum Horrortrip wird

Verkehrsunfall - Wenn der Urlaub zum Horrortrip wird

Sommer, Palmen, Sonnenschein - Trauer, Wut und Schmerz

Denn wenn die Urlaubsreise zum Horrortrip wird, müssen Angehörige oft vor Gericht um Schmerzensgeld streiten.

Blitzeis, Schneewehen, Dunkelheit und Nebelbänke: Man sollte meinen, die widrigen Wetterbedingungen im Herbst und Winter ließen die Unfallzahlen nach oben schnellen. Ein Blick in die Statistik indes zeigt: Die meisten Unfälle passieren in den Sommermonaten, wenn die Hitze die Konzentration erschwert, Starkregen die Straßen unvermittelt zu Rutschbahnen werden lässt und die Straßen und Autobahnen voll sind von Menschen, die im Urlaub sind.

Besonders gefährlich wird es, wenn ein Stau entsteht: Nicht selten rasen Lastkraftwagen mit übermüdeten Fahrern am Steuer in das Ende einer solchen Fahrzeugschlange – mit vielen Toten und Verletzten. Zwar ist die Zahl der Unfälle mit schweren Lastwagen von mehr als 3,5 Tonnen Gewicht stark rückläufig:

Laut Statistischem Bundesamt sank ihre Zahl zwischen 1995 und 2014 von rund 18.000 auf 8.000

und auch die Anzahl der Toten im Straßenverkehr ist seit dem Jahr 1970 um fast 85 Prozent gesunken. Dennoch: Am Ende eines Staus bleibt es auf der Autobahn lebensgefährlich; auch, weil die Kontrollen der Lenk- und Ruhezeiten lax sind und Notbremssysteme allzu oft ausgeschaltet werden.

Neues Hinterbliebenengeld schließt Gesetzeslücke

Wer Opfer eines schweren Verkehrsunfalls wird oder einen lieben Menschen verliert, hat Anspruch auf Schadensersatz. Die Schadensregulierung übernehmen dabei die Haftpflichtversicherungen der Unfallbeteiligten.

Doch hier kommt es oft zum Streit, so dass Anwälte eingeschaltet werden und über die Höhe der Schadensersatzansprüche vor Gericht streiten. Besonders das im vergangenen Jahr eingeführte Hinterbliebenengeld als so genanntes „Angehörigenschmerzensgeld“ gilt dabei vielen noch immer als große Unbekannte. Es sollte eine Gesetzeslücke schließen, die dem Leid der Angehörigen eines Unfallopfers Rechnung trägt.

Schon in der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung den so genannten „Schockschaden“ als Anspruchsgrundlage entwickelt: Wenn ein naher Angehöriger unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt ist oder durch die Todesnachricht derart hart getroffen wird, dass die Grenze zur krankheitswertigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten wird, seine Trauer ihn also buchstäblich krank macht, so hat er einen Anspruch auf den Ausgleich der damit verbundenen Leiden.

100.000 Euro für eine Posttraumatische Belastungsstörung nach erlebtem Unfalltod des Ehemannes

Erst kürzlich hat etwa das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Urteil vom 6. September 2017 (AZ 6 U 216/16) ein von der Vorinstanz festgesetztes Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro für rechtens erklärt. Die Klägerin war mit ihrem Wagen vor ihrem mit einem Motorrad fahrenden Ehemann auf der Autobahn gefahren, als dieser von einem Sattelschlepper erfasst wurde.

Sie nahm plötzlich das durch die Gegend geschleuderte Vorderlicht des Motorrads wahr, hielt an und fand gemeinsam mit dem Fahrer des zum Halten gekommenen Lasters ihren Mann stark blutend und leblos unter der Führerkabine des Schleppers. Die Verletzung war so groß, dass er noch vor Eintreffen der Rettungskräfte verstarb.

Schmerzensgeld für Schockschaden im Einzelfall sechsstellig

Die Richter des OLG Frankfurt sahen die aufgrund des Unfallgeschehens diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, die bei der Klägerin in Kombination mit einer Depression auftrat, als haftungsausfüllende Folgeschäden an. Sie urteilten, dass das durch das Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zwar über herkömmlich für Schockschäden gewährte Beträge hinausgehe, angesichts der im konkreten Fall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Dauer ihrer Leidensphase der zugesprochene Betrag aber nicht unangemessen hoch sei.

Gerichte orientieren sich beim Hinterbliebenengeld an Schockschäden

Das Urteil ist insofern richtungsweisend, als dass sich das Hinterbliebenengeld an den Schmerzensgeldbeträgen für Schockschäden orientieren soll. Es wird auch dann bezahlt, wenn der Tod eines Angehörigen keine medizinisch messbaren psychischen Beeinträchtigungen hervorruft.

Der Gesetzgeber rechnete in seiner Gesetzesbegründung hier selbst mit Kosten für die Versicherungswirtschaft von jeweils 10.000 Euro pro Hinterbliebenen, wobei die zugesprochenen Beträge je nach Einzelfall mitunter deutlich höher ausfallen dürften, wie das Beispiel des OLG Frankfurt zeigt.

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